Bankkunde verlangt Auskunft über Herkunft seiner Daten: Gedächtnisinhalte und rekonstruierbare Gesprächsangaben fallen nicht unter das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht (Art. 8 Abs. 2 lit. a DSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 III 139 · ATF 147 III 139 · DTF 147 III 139
- Datum
- 10.12.2020
- Geschäftsnummer
- BGE 147 III 139
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Bankkunde verlangte von drei verbundenen Banken Auskunft über sämtliche Personendaten mit Bezug auf ihn, insbesondere über die Herkunft der Daten im Zusammenhang mit einer Zahlung von 566'000 Franken im Dezember 2015. Er behauptete, ein Partner einer Anwaltskanzlei habe dem General Counsel der Holdingbank mündlich personenbezogene Informationen über ihn mitgeteilt, worauf die Banken ihre Geschäftsbeziehung mit ihm beendet hätten. Das Bezirksgericht Zürich ordnete daraufhin Zeugen- und Parteibefragungen an, um diese Behauptungen zu beweisen. Die Banken erhoben dagegen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, das diese abwies. Die Banken legten daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Das Bundesgericht hob die Beweisverfügung des Bezirksgerichts Zürich sowie den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich auf. Es stellte klar, dass das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht nach Art. 8 Abs. 2 lit. a DSG nur auf tatsächlich verfügbare Angaben über die Herkunft der Daten erstreckt ist – also solche, die ohne Nachforschungen beim Betroffenen unmittelbar erteilt werden können. Angaben, die allenfalls im Gehirn einer Person gespeichert sein könnten, fallen nicht darunter; ebenso wenig rekonstruierbare Herkunftsangaben, die erst im Rahmen von Abklärungen gewonnen werden müssten. Da der Inhaber einer Datensammlung nicht verpflichtet ist, Herkunftsangaben zu speichern, kann von ihm auch nicht verlangt werden, solche Angaben durch Befragungen oder andere Nachforschungen zu beschaffen. Die angeordneten Zeugen- und Parteibefragungen waren daher unzulässige Beweisausforschung, weil sie nicht geeignet waren, streitige, rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen, sondern lediglich dazu dienen sollten, den Auskunftsanspruch selbst durch Informationsbeschaffung zu realisieren – was dem Sinn und Zweck des Auskunftsrechts widerspricht. Das Auskunftsrecht richtet sich ausschliesslich auf in einer Datensammlung vorhandene Daten und auf verfügbare Herkunftsangaben, nicht auf bloße Verdachtsmomente oder Erinnerungen. Die Modalitäten der Auskunftserteilung – grundsätzlich schriftlich, kostenlos und ohne Interessennachweis – bestätigen, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Auskunft bei gesetzeskonformer Gestaltung der Datensammlung ohne grösseren Aufwand erteilt werden kann. Damit war die Beweisverfügung rechtswidrig. Das Bundesgericht entschied nicht über die Frage, ob die Banken überhaupt eine Auskunftspflicht hatten, sondern allein darüber, dass die vorgeschlagene Beweiserhebungsmethode nicht geeignet war, diese Pflicht zu klären.
Regeste
Auskunftsrecht nach Art. 8 Abs. 2 lit. a und Abs. 5 DSG; verfügbare Angaben über die Herkunft der Daten. Der materielle Anspruch auf Auskunftserteilung (Art. 8 Abs. 2 lit. a DSG) und die Voraussetzungen sowie der Umfang des Anspruchs auf Beweisabnahme nach Art. 150 Abs. 1 und 152 Abs. 1 ZPO sind auseinanderzuhalten. Weder der materielle Anspruch auf Auskunft nach Datenschutzgesetz noch der zivilprozessuale Anspruch auf Beweisabnahme dürfen aber zu einer verpönten Beweisausforschung missbraucht werden, indem beispielsweise das Auskunftsbegehren einzig zum Zweck gestellt wird, eine (spätere) Gegenpartei auszuforschen und Beweise zu beschaffen, an die eine Partei sonst nicht gelangen könnte (E. 1.7-1.7.2). Tragweite der Pflicht, Informationen über die Herkunft der Daten bekannt zu geben. Unter "verfügbare Angaben über die Herkunft der Daten" könen zwar auch ausserhalb der eigentlichen Datensammlung aufbewahrte Informationen fallen. Angaben über die Herkunft von Daten, die allenfalls im Gehirn einer Person gespeichert sein könnten, werden aber nicht vom Auskunftsrecht erfasst. Dass sich die Herkunft der Daten im Rahmen entsprechender Abklärungen allenfalls rekonstruieren lässt, bedeutet nicht, dass diese Angaben verfügbar im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. a DSG sind (E. 3). Regeste Droit d'accès selon l'art. 8 al. 2 let. a et al. 5 LPD; informations disponibles sur l'origine des données. Il ne faut pas confondre le droit matériel à l'octroi de renseignements conféré par la loi sur la protection des données (art. 8 al. 2 let. a LPD) avec la problématique des conditions et de l'étendue du droit à l'administration de preuves issu de la procédure civile (art. 150 al. 1 et 152 al. 1 CPC). Cela étant, aucun de ces droits (matériel ou procédural) ne saurait être utilisé abusivement pour effectuer une prospection de preuves proscrite, par exemple en requérant des renseignements aux seules fins d'investiguer sur une future partie adverse et de se procurer des preuves qui seraient sinon inaccessibles (consid. 1.7-1.7.2). Portée du devoir de communiquer "les informations disponibles sur l'origine des données". Cette notion peut certes couvrir des informations conservées en dehors du fichier proprement dit. Toutefois, le droit d'accès ne s'étend pas aux informations sur l'origine des données qu'une personne pourrait avoir gardées en mémoire. Le fait que l'origine des données puisse être reconstituée dans le cadre d'investigations de ce genre ne signifie pas qu'une telle information soit disponible au sens de l'art. 8 al. 2 let. a LPD (consid. 3). Regesto Diritto d'accesso secondo l'art. 8 cpv. 2 lett. a e cpv. 5 LPD; informazioni disponibili sull'origine dei dati. La pretesa di diritto materiale volta all'ottenimento di informazioni (art. 8 cpv. 2 lett. a LPD) va distinta dai presupposti e dall'estensione della pretesa di assunzione delle prove secondo gli art. 150 cpv. 1 e 152 cpv. 1 CPC. Tuttavia, né la pretesa di diritto materiale all'informazione secondo la legge sulla protezione dei dati né la pretesa di assunzione delle prove prevista dal diritto processuale civile possono essere sfruttate per procedere a un'inammissibile indiscriminata ricerca di prove, presentando ad esempio una richiesta di informazioni al solo scopo di indagare su una (futura) controparte e procurarsi prove a cui una parte non potrebbe altrimenti accedere (consid. 1.7-1.7.2). Portata dell'obbligo di comunicare le informazioni sull'origine dei dati. "Le informazioni disponibili sull'origine dei dati" possono anche includere informazioni conservate al di fuori della collezione di dati in senso proprio. Le informazioni sull'origine dei dati, che potrebbero tutt'al più essere memorizzate nel cervello di una persona, non sono incluse nel diritto d'acesso. Il fatto che l'origine dei dati possa eventualmente essere ricostruita nel quadro di appropriate indagini non significa che queste informazioni siano disponibili nel senso dell'art. 8 cpv. 2 lett. a LPD (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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