Gesetzesartikel
Art. 29 DSG – Einschränkungen des Rechts auf Datenherausgabe oder -übertragung
2 Entscheide, in denen Art. 29 DSG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Google Street View: Teilweise zulässige Datenbearbeitung mit Auflagen zur Anonymisierung und Information (Art. 4, 12, 13 DSG; Art. 28 ZGB)
- Heimliches Sammeln von IP-Adressen in P2P-Netzwerken durch Privatfirma: unzulässige Persönlichkeitsverletzung mangels Rechtfertigungsgrund (Art. 3 lit. a DSG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.