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Justizze. Art. 122 BGG

Bundesgericht

Revision wegen EGMR-Urteil VgT II: Politisches Werbeverbot verletzt Meinungsfreiheit, Feststellung der Zulässigkeit des Spots (Art. 10 EMRK, Art. 122 BGG)

BGE / ATF / DTF
BGE 136 I 158 · ATF 136 I 158 · DTF 136 I 158
Datum
04.11.2009
Geschäftsnummer
BGE 136 I 158
Abteilung
CH_BGE_001
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 122 BGG Art. 124 BGG Art. 128 BGG Art. 35 BV Art. 10 EMRK Art. 18 RTVG Art. 14 RTVV

Zusammenfassung

Der Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) beabsichtigte 1994, einen Fernsehspot zur tierquälerischen Nutztierhaltung und Reduktion des Fleischkonsums ausstrahlen zu lassen. Die publisuisse SA lehnte dies unter Berufung auf das Verbot politischer Werbung ab. Das Bundesgericht bestätigte diese Auffassung 1997. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte 2001 eine Verletzung der Meinungsfreiheit fest. Ein daraufhin eingereichtes Revisionsgesuch wies das Bundesgericht 2002 ab. In einem zweiten Verfahren entschied der EGMR 2009, dass auch dieser Revisionsentscheid die Konvention verletze, da er übertrieben formalistisch sei und die positive Verpflichtung zur Wiedergutmachung ignoriere. Der VgT beantragte daraufhin erneut die Revision der früheren Bundesgerichtsentscheide.

Das Bundesgericht heisst das Revisionsgesuch gut, hebt die Urteile von 2002 und 1997 auf und stellt fest, dass der beantragte Werbespot keine rundfunkrechtlich verbotene politische Werbung darstellt.

Die Revision war gestützt auf Art. 122 BGG zulässig, da die Grosse Kammer des EGMR am 30. Juni 2009 endgültig eine erneute Verletzung von Art. 10 EMRK festgestellt hatte. Obwohl das ursprüngliche Urteil von 1997 mehr als zehn Jahre zurücklag, konnte die zehnjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 124 Abs. 2 BGG nicht entgegengehalten werden, da das Revisionsurteil von 2002 selbst Gegenstand der neuen EGMR-Rüge war und bei korrekter Anwendung der Konvention damals noch hätte revidiert werden können. Das Revisionsgesuch wurde fristgerecht innerhalb von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des EGMR-Urteils eingereicht (Art. 124 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 44 EMRK).

In der Sache selbst ist das Verfahren wiederaufzunehmen und so zu beurteilen, wie es ohne die festgestellte Verletzung von Art. 10 EMRK geschehen wäre. Das Bundesgericht hätte bereits 1997 in konventionskonformer Auslegung von Art. 18 Abs. 5 RTVG und Art. 14 Abs. 1 lit. d RTVV feststellen müssen, dass der Spot nicht als politische Werbung verboten ist. Zwar handelt die SRG im Werbebereich privatrechtlich, doch ist sie aufgrund ihres Programmauftrags an die Grundrechte gebunden (Art. 35 Abs. 1 BV). Sie muss dem EGMR-Urteil direkt Rechnung tragen und zur „restitutio in integrum“ beitragen; ein Verweis auf den Zivilweg genügt hier nicht. Die Kostenentscheide der Vorinstanzen bleiben unberührt, da der EGMR die Verfahrenskosten bereits ersetzt hat und im Revisionsverfahren 2002 kein namhafter Aufwand entstanden ist.

Regeste

Art. 10 EMRK; Art. 35 BV; Art. 122 und 124 Abs. 2 BGG; Revision des Urteils 2A.330/1996 (BGE 123 II 402) betreffend Anspruch auf Zugang zum Werbefernsehen (VgT-Spot). Nach dem 1. Januar 2007 eingereichte Revisionsgesuche sind im Verfahren gemäss den Art. 121 ff. BGG zu behandeln, auch wenn das betroffene Urteil vor dem Inkrafttreten des BGG ergangen ist (E. 1). Da nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 30. Juni 2009 (VgT II) das Nichteintreten auf das Revisionsgesuch bzw. dessen Ablehnen im Nachgang zum Entscheid des EGMR vom 28. Juni 2001 (VgT I) eine neue Verletzung von Art. 10 EMRK dargestellt hat, ist BGE 123 II 402 zu revidieren und der damalige Sachverhalt unter Hinweis auf Art. 35 BV so zu beurteilen, wie dies ohne die festgestellte Verletzung von Art. 10 EMRK geschehen wäre (E. 2 und 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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