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Justizze. Art. 18 RTVG

Bundesgericht

Unterbrecherwerbung in Talkshow Fohrler live: Verbot nach Art. 18 Abs. 2 RTVG verfassungsmässig, keine künstliche Pause durch Kurzspiel (Art. 18 Abs. 2 RTVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 127 II 79 · ATF 127 II 79 · DTF 127 II 79
Datum
13.02.2001
Geschäftsnummer
BGE 127 II 79
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 36 BV Art. 10 EMRK Art. 28 EÜGF Art. 38 OG Art. 18 RTVG

Zusammenfassung

Die TV3 AG strahlte ab September 1999 in der Prime Time einstündige Programmleisten aus, darunter die Talksendung "Fohrler live" sowie das Magazin "Cinderella". Diese Sendungen wurden nach rund 30 Minuten durch einen Trailer, einen Werbeblock und das zweiminütige Publikumsspiel "Due" unterbrochen, bevor die eigentliche Sendung fortgesetzt wurde. Das Bundesamt für Kommunikation stellte fest, dass diese Unterbrechungen gegen das Verbot der Unterbrecherwerbung verstossen, da es sich um in sich geschlossene Sendungen von weniger als 90 Minuten handle. Die TV3 AG erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde und machte geltend, die strenge Regelung verletze ihre Meinungsäusserungs- und Wirtschaftsfreiheit sowie europäische Standards. Sie beantragte die Aufhebung des Entscheids oder hilfsweise eine verlängerte Anpassungsfrist von sechs Monaten.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der TV3 AG ab, soweit darauf einzutreten war. Die Auslegung von Art. 18 Abs. 2 RTVG durch die Vorinstanz ist weder gesetzes- noch verfassungs- oder völkerrechtswidrig. Der Wortlaut der Bestimmung untersagt die Unterbrechung in sich geschlossener Sendungen unter 90 Minuten ohne Abstufung nach Programminhalt; eine geltungszeitliche Auslegung zur Anpassung an veränderte Zuschauerbedürfnisse ist ausgeschlossen, da dies eine Gesetzesrevision erfordert. Völkerrechtlich stellt Art. 14 EÜGF lediglich eine Minimalvorschrift dar, die strengere nationale Regelungen nicht verbietet. Auch Art. 10 EMRK wird nicht verletzt, da das Verbot der Unterbrecherwerbung auf einer klaren gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist.

Konkret handelt es sich bei "Fohrler live" und "Cinderella" trotz der Einschübe um in sich geschlossene Sendungen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 RTVG. Massgebend ist der Gesamteindruck beim Publikum: Moderator, Studiodekor und Thema bleiben identisch, der Spannungsbogen wird über die Werbung hinweg fortgesetzt und die Gäste des ersten Teils nehmen auch nach der Unterbrechung weiter teil. Das zwischengeschaltete Spiel "Due" dauert nur zwei Minuten und fungiert als künstlicher Füller, der die Dramaturgie nicht wirklich unterbricht, sondern lediglich dazu dient, weitere Werbung zu platzieren. Eine natürliche Pause liegt nicht vor. Da die Beschwerdeführerin bereits bei Sendestart über die Rechtslage informiert war und wirtschaftlich bedingt bereits Anpassungen vorgenommen hatte, besteht kein Anlass für eine verlängerte Übergangsfrist; die Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft genügt.

Regeste

Art. 10 EMRK; Art. 14 EÜGF; Art. 17 und 27 BV; Art. 18 Abs. 2 RTVG; "Unterbrecherwerbung" ("Fohrler live", "Cinderella" usw.). Die Regeln von Art. 18 Abs. 2 RTVG über die "Unterbrecherwerbung" bzw. die damit verbundene Auslegung durch die rundfunkrechtlichen Aufsichtsbehörden verletzen weder Art. 14 EÜGF noch Art. 10 EMRK bzw. Art. 17 und 27 BV. Allenfalls veränderten Bedürfnissen von Veranstaltern und Publikum in diesem Bereich kann nicht punktuell durch eine geltungszeitliche Auslegung von Art. 18 Abs. 2 RTVG Rechnung getragen werden; es bedarf hierzu einer auf einer medienrechtlichen Gesamtsicht beruhenden Gesetzesrevision (E. 3 und 4). Werberechtliche Beurteilung der beanstandeten Sendungen (E. 5). Regeste Art. 10 CEDH; art. 14 de la Convention européenne sur la télévision transfrontière; art. 17 et 27 Cst.; art. 18 al. 2 LRTV; "interruptions publicitaires" ("Fohrler live", "Cinderella" etc.). La réglementation de l'art. 18 al. 2 LRTV concernant les "interruptions publicitaires", respectivement son interprétation par les autorités de surveillance ne viole ni l'art. 14 de la Convention européenne sur la télévision transfrontière, ni l'art. 10 CEDH, respectivement les art. 17 et 27 Cst. Du moins, des besoins changeants des diffuseurs et du public dans ce domaine ne peuvent être ponctuellement pris en compte par une interprétation de l'art. 18 al. 2 LRTV tenant compte du contexte actuel; une révision législative reposant sur une vue d'ensemble du droit des médias est à cet égard nécessaire (consid. 3 et 4). Appréciation des émissions critiquées au regard du droit de la publicité (consid. 5). Regesto Art. 10 CEDU; art. 14 della Convenzione europea sulla televisione transfrontaliera; art. 17 e 27 Cost.; art. 18 LRTV; "interruzioni pubblicitarie" ("Fohrler live", "Cinderella", ecc.). La regolamentazione sancita dall'art. 18 cpv. 2 LRTV concernente le "interruzioni pubblicitarie", rispettivamente la sua interpretazione da parte delle autorità di sorveglianza in materia radiotelevisiva non viola né l'art. 14 della Convenzione europea sulla televisione transfrontaliera né gli art. 10 CEDU, rispettivamente 17 e 27 Cost. I bisogni eventualmente mutati delle emittenti e del pubblico in quest'ambito non possono essere presi puntualmente in considerazione mediante un'interpretazione dell'art. 18 cpv. 2 LRTV secondo il contesto attuale; occorre al riguardo una revisione legislativa fondata su una visione generale del diritto dei mass media (consid. 3 e 4). Esame delle emissioni criticate dal profilo del diritto pubblicitario (consid. 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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