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Justizze. Art. 66 BVG

Bundesgericht

Arbeitgeber muss nachgezahlte BVG-Beiträge direkt an Vorsorgestiftung leisten, Klageabweisung aufgehoben (Art. 66 Abs. 2 BVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 135 V 23 · ATF 135 V 23 · DTF 135 V 23
Datum
27.10.2008
Geschäftsnummer
BGE 135 V 23
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 61 ATSG Art. 2 BVG Art. 7 BVG Art. 39 BVG Art. 66 BVG Art. 73 BVG

Zusammenfassung

Eine ehemalige Angestellte klagte gegen ihren früheren Arbeitgeber auf Nachzahlung von Beiträgen an die berufliche Vorsorge für die Jahre 2002 bis 2004, da sie während dieser Zeit nicht ordnungsgemäss versichert war. Das kantonale Sozialversicherungsgericht wies die Klage ab, weil das Begehren unklar formuliert sei und der Arbeitgeber mangels Passivlegitimation nicht der richtige Beklagte für eine Leistungsklage sei. Sowohl das Bundesamt für Sozialversicherungen als auch die Versicherte erhoben Beschwerde beim Bundesgericht und machten geltend, dass das Klagebegehren ausreichend klar auf die Beitragszahlung an die Vorsorgestiftung gerichtet gewesen sei.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerden gut und verpflichtete den Arbeitgeber zur Zahlung der ausstehenden Beiträge an die Vorsorgestiftung. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin als nicht vertretene Rechtsuchende ihr Begehren hinreichend klar formuliert hatte, indem sie ausdrücklich verlangte, der Arbeitgeber solle die Beiträge an die berufliche Vorsorge und nicht an sie selbst bezahlen. Da die Klage bewusst auf die Beitragsabrechnungspflicht und nicht auf eine Versicherungsleistung gerichtet war, war der Arbeitgeber gemäss ständiger Praxis passivlegitimiert. Das kantonale Gericht hatte die Klage zu Unrecht abgewiesen.

Da das kantonale Gericht keine Feststellungen zur Beitragshöhe getroffen hatte, ergänzte das Bundesgericht den Sachverhalt gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG. Aus den Akten ergab sich unbestritten, dass der Bruttolohn der Klägerin in den Jahren 2002 bis 2004 mit Fr. 26'850, Fr. 31'750 und Fr. 25'525 die Mindestschwelle nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 BVG überschritt. Eine Versicherungspflichtumgehung durch Meldung eines mutmasslich unter dem Mindestlohn liegenden Einkommens ist unzulässig. Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet der Arbeitgeber sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerbeiträge. Obwohl die Klägerin nur Fr. 1'294.80 eingeklagt hatte, durfte das Bundesgericht über dieses Begehren hinausgehen und den Arbeitgeber zur Zahlung von insgesamt Fr. 1'998.70 nebst Zins verpflichten, da eine Rückweisung aus Gründen der Verfahrensraschheit und Prozessökonomie nicht gerechtfertigt war. Der Vorsorgestiftung bleibt vorbehalten, die nicht abgezogenen Arbeitnehmerbeiträge gemäss Art. 39 Abs. 2 BVG von der Austrittsleistung zu verrechnen.

Regeste

Art. 66, Art. 73 Abs. 1 und 2 BVG; Klageverfahren vor dem kantonalen Berufsvorsorgegericht. Aufgrund der im Klageverfahren herrschenden Dispositionsmaxime steht es nach Eintritt des Leistungsfalles im Belieben der klagenden Partei, den Streitgegenstand zu definieren und zu entscheiden, ob sie ihren Arbeitgeber auf Erfüllung der Beitragspflicht oder ihre Vorsorgeeinrichtung auf Zahlung der Leistungen der beruflichen Vorsorge einklagen will (E. 3). Das kantonale Berufsvorsorgegericht ist innerhalb des Streitgegenstandes an die Parteibegehren im Klageverfahren nicht gebunden (E. 3.1 und 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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