Rückversetzung in Strafvollzug: Probezeit nach altem Recht unverändert, Gesamtstrafe zwingend unbedingter Vollzug (Art. 89 Abs. 6 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 135 IV 146 · ATF 135 IV 146 · DTF 135 IV 146
- Datum
- 07.04.2009
- Geschäftsnummer
- BGE 135 IV 146
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 StGB Art. 43 StGB Art. 49 StGB Art. 87 StGB Art. 89 StGB Art. 388 StGB
Zusammenfassung
X. wurde am 11. April 2002 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu zwei Jahren und vier Monaten Gefängnis verurteilt. Er trat die Strafe am 28. Juni 2004 an und wurde am 9. August 2005 mit einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen. Vor Ablauf dieser Probezeit kaufte und verkaufte X. am 14./15. März 2007 erneut 56 Gramm reines Kokain. Das Obergericht des Kantons Zürich ordnete die Rückversetzung in den Vollzug der Reststrafe von 284 Tagen an und bildete eine Gesamtstrafe von 24 Monaten, wovon 12 Monate bedingt aufgeschoben wurden. X. beantragt vor Bundesgericht die Aufhebung dieses Urteils sowie den Verzicht auf die Rückversetzung oder alternativ die Festsetzung einer maximal 15-monatigen Freiheitsstrafe mit bedingtem Vollzug und dreijähriger Probezeit.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, da die Vorinstanz zwar methodisch korrekt vorging, aber fälschlicherweise einen teilbedingten Strafvollzug anordnete.
Hinsichtlich der Probezeit stellt das Gericht fest, dass die vor Inkrafttreten des neuen Rechts rechtskräftig gewordene Verfügung der Verwaltungsbehörde vom 9. August 2005 über eine dreijährige Probezeit gemäss Art. 388 Abs. 1 StGB und Art. 388 Abs. 3 StGB unverändert bestehen bleibt. Eine Anpassung an das neue Recht findet nicht statt, da die Probezeit keinen Einfluss auf die Organisation des Sanktionenvollzugs hat und der Verwaltungsakt unter altem Recht erlassen wurde. Die Anwendung von Art. 87 StGB zur Neubemessung der Probezeit scheidet somit aus.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe im Rückversetzungsverfahren nach Art. 89 Abs. 6 Satz 1 StGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB bestätigt das Gericht die Methodik der Vorinstanz. Ausgehend von der Einsatzstrafe für die neue Tat wird diese unter Einbezug des Vorstrafenrests von rund 9 ½ Monaten nach dem Asperationsprinzip angemessen erhöht, was hier zu 24 Monaten führte. Allerdings darf eine solche Gesamtstrafe weder bedingt noch teilbedingt ausgesprochen werden. Da sowohl die Reststrafe als auch die neue Strafe zwingend unbedingten Vollzug voraussetzen, fallen Art. 42 StGB und Art. 43 StGB ausser Betracht. Der angefochtene Entscheid ist insoweit mangelhaft, doch wirkt sich dieser Fehler zugunsten des Beschwerdeführers aus, weshalb die Beschwerde insgesamt abgewiesen wird.
Regeste
Art. 87, Art. 388 Abs. 1 und 3, Art. 89 Abs. 6 StGB in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 StGB; Übergangsrecht, Gesamtstrafenbildung im Rückversetzungsverfahren, Vollzug der Gesamtstrafe. Die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts rechtskräftig gewordene Verfügung der Verwaltungsbehörde betreffend die Probezeit bei einer bedingten Entlassung bleibt auch in Bezug auf die verhängte Dauer bestehen. Es erfolgt keine Anpassung an das neue Recht (E. 1). Voraussetzungen und Methodik der Gesamtstrafenbildung im Rückversetzungsverfahren nach Art. 89 Abs. 6 StGB (E. 2.4). Die Gesamtstrafe kann weder bedingt noch teilbedingt ausgesprochen werden (E. 2.4.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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