Gesetzesartikel
Art. 388 StGB – Vollzug früherer Urteile
2 Entscheide, in denen Art. 388 StGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Rückversetzung in Strafvollzug: Probezeit nach altem Recht unverändert, Gesamtstrafe zwingend unbedingter Vollzug (Art. 89 Abs. 6 StGB)
- Drogenhändler mit belastendem Vorleben: Bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe gewährt, da Prognose nicht allein auf Vorleben gestützt werden darf (Art. 86 Abs. 1 StGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.