Drogenhändler mit belastendem Vorleben: Bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe gewährt, da Prognose nicht allein auf Vorleben gestützt werden darf (Art. 86 Abs. 1 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 133 IV 201 · ATF 133 IV 201 · DTF 133 IV 201
- Datum
- 21.06.2007
- Geschäftsnummer
- BGE 133 IV 201
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein im Kosovo aufgewachsener Beschwerdeführer, der wegen schwerer Drogendelikte zu neunereinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt wurde, beantragt beim Bundesgericht die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, nachdem er zwei Drittel seiner Strafe verbüsst hat. Die kantonalen Behörden und das Verwaltungsgericht Bern hatten den Antrag abgelehnt, weil sie trotz tadellosen Verhaltens im Vollzug und positiver persönlicher Entwicklung eine ungünstige Legalprognose stellten. Ausschlaggebend für die Ablehnung war das kriminelle Vorleben des Beschwerdeführers, der bereits in den achtziger Jahren in der Schweiz und später in Deutschland mehrfach wegen Drogenhandels und anderer Delikte verurteilt worden war. Das Verwaltungsgericht argumentierte, bei Drogendelikten sei das Schutzbedürfnis der Bevölkerung so hoch, dass kaum ein Rückfallrisiko in Kauf genommen werden dürfe. Der Beschwerdeführer rügt diese Beurteilung und macht geltend, dass seine positive Entwicklung im Vollzug sowie seine Reue und Einsicht nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Er begehrt zudem die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und ordnet die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers an. Gemäss Art. 388 Abs. 3 StGB ist Art. 86 StGB auch auf Täter anwendbar, die nach altem Recht verurteilt wurden, weshalb die Frage der bedingten Entlassung nach neuem Recht zu beurteilen ist. Nach Art. 86 Abs. 1 StGB bildet die bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe die Regel, wenn das Verhalten im Vollzug dies rechtfertigt und keine weiteren Straftaten zu erwarten sind. Das Bundesgericht stellt fest, dass die zeitliche Voraussetzung erfüllt ist und sich der Beschwerdeführer im Vollzug tadellos verhalten hat. Zwar spricht sein kriminelles Vorleben gegen eine günstige Prognose, doch wurden ihm Geständnisbereitschaft, Reue und Einsicht zugutegehalten, und seine Aussichten auf einen Neuanfang im Kosovo erscheinen realistisch.
Die Vorinstanz hat ihren Ermessensspielraum überschritten, indem sie die günstige Legalprognose ausschliesslich auf das Vorleben stützte und das Schutzbedürfnis der Bevölkerung bei Drogendelikten verabsolutierte. Da schwere Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz in der Regel keine unmittelbare konkrete Gefahr für Leib und Leben darstellen, wäre eine solche Argumentation gleichbedeutend mit einem generellen Ausschluss der bedingten Entlassung für einschlägig vorbestrafte Drogenhändler, was Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspricht. Die bedingte Entlassung ist somit zu gewähren, da die Verweigerung nur ausnahmsweise zulässig ist und hier keine ausreichenden Gründe dafür vorliegen.
Regeste
Art. 86, 388 Abs. 3 StGB, Ziff. 1 Abs. 3 Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002; Übergangsrecht; bedingte Entlassung; günstige Prognose. Art. 86 StGB ist auch auf Täter anwendbar, die nach bisherigem Recht verurteilt wurden (E. 2.1). Stärker noch als bisher bildet die bedingte Entlassung die Regel, deren Verweigerung die Ausnahme (E. 2.2). Die bisherige Rechtsprechung zu Art. 38 Ziff. 1 aStGB bleibt massgebend (E. 2.3). In concreto erweist sich die Verweigerung der bedingten Entlassung eines Drogenhändlers gestützt auf dessen Bedenken weckendes Vorleben allein als unzulässig (E. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Verurteilter beantragt bedingte Entlassung auf Grundlage der Gesamtstrafe aus zwei zeitlich getrennten Verurteilungen: Voraussetzung des gemeinsamen Vollzugs fehlt, da erste Strafe bereits verbüsst war (Art. 86 Abs. 1 StGB)
- Beschwerdeführer im vorzeitigen Strafvollzug beantragt Entlassung wegen Überhaft: Haftdauer von 22,5 Monaten bei Gesamtstrafe von 32 Monaten noch verhältnismässig (Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Art. 212 Abs. 3 StPO)
- Beschuldigter im vorzeitigen Strafvollzug stellt Haftentlassungsgesuch: Fristverletzung und fehlende Prüfung der Fluchtgefahr führen zur Entlassung (Art. 233 StPO, Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO)
- Verurteilter zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe wegen mehrfachen Mordes und Raubes: Anordnung einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB trotz lebenslänglicher Freiheitsstrafe zulässig und gerechtfertigt (Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB)
- Widerruf der bedingten Entlassung nach Ablauf der dreijährigen Frist: Unzulässig wegen Verletzung des Vertrauensschutzes (Art. 89 Abs. 4 StGB)
- Rückversetzung in Strafvollzug: Probezeit nach altem Recht unverändert, Gesamtstrafe zwingend unbedingter Vollzug (Art. 89 Abs. 6 StGB)