Gesetzesartikel
Art. 89 StGB – Bedingte Entlassung
4 Entscheide, in denen Art. 89 StGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerdeführer nutzt junge Erwachsene und Scheinfirmen für massiven Betrug mit Mobiltelefonen und Warenbestellungen: Schuldsprüche bestätigt, aber 22 Fälle von Computerbetrug korrigiert zu Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB)
- Verurteilter zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe wegen mehrfachen Mordes und Raubes: Anordnung einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB trotz lebenslänglicher Freiheitsstrafe zulässig und gerechtfertigt (Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB)
- Widerruf der bedingten Entlassung nach Ablauf der dreijährigen Frist: Unzulässig wegen Verletzung des Vertrauensschutzes (Art. 89 Abs. 4 StGB)
- Retrospektive Konkurrenz: Zusatzstrafe nur bei Tat vor Ersturteil; keine Gesamtstrafe bei zwei vollziehbaren Freiheitsstrafen (Art. 49 Abs. 2 StGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.