Bildung einer Gesamtstrafe aus neuer Freiheitsstrafe und Reststrafe: Bei Gesamtdauer ab sechs Monaten keine Anwendung von Art. 41 StGB (Art. 89 Abs. 6 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 137 IV 312 · ATF 137 IV 312 · DTF 137 IV 312
- Datum
- 14.07.2011
- Geschäftsnummer
- BGE 137 IV 312
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Bildung einer Gesamtstrafe durch das kantonale Gericht. Er begehrt anstelle einer unbedingten Freiheitsstrafe die Verhängung einer Geldstrafe oder gemeinnütziger Arbeit gestützt auf die gesetzliche Prioritätsordnung für kurze Freiheitsstrafen. Die Beschwerde betrifft die Frage, ob bei Zusammenrechnung einer neuen Strafe mit einer widerrufenen Reststrafe die Schwelle für den bedingten Vollzug überschritten wird.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Bildung einer unbedingten Gesamtstrafe. Das Gericht stellt fest, dass eine Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB nur dann ausgesprochen werden kann, wenn sowohl für die neue Straftat als auch für die durch Widerruf vollziehbar gewordene Reststrafe die Voraussetzungen eines unbedingten Vollzugs erfüllt sind.
Da beide Sanktionen zusammen vollzogen werden, ist für die Beurteilung der Anwendbarkeit von Art. 41 StGB ausschliesslich auf die Gesamtdauer der Freiheitsentziehung abzustellen. Der Gesetzgeber hat mit Art. 41 StGB zwar eine Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen für Strafen unter sechs Monaten eingeführt, um sozial desintegrierende Kurzfreiheitsstrafen zurückzudrängen. Diese Vorschrift findet jedoch keine Anwendung, wenn die kombinierte Dauer der neuen Strafe und der Reststrafe mindestens sechs Monate beträgt. Da im vorliegenden Fall die Gesamtstrafe diese Schwelle erreicht, scheidet die vom Beschwerdeführer begehrte Ausfällung einer Geldstrafe oder gemeinnützigen Arbeit aus rechtlichen Gründen aus.
Entscheidend ist somit allein die objektive Gesamtlänge der zu verbüssenden Strafe, unabhängig davon, wie sich diese aus Einzelkomponenten zusammensetzt.
Regeste
Art. 89 Abs. 6 StGB; Bildung einer Gesamtstrafe. Eine Gesamtstrafe nach Art. 89 Abs. 6 StGB kann nur ausgefällt werden, wenn sowohl bei der neuen Strafe als auch bei der Reststrafe die Voraussetzungen des unbedingten Vollzugs gegeben sind. Da beide Strafen zusammen vollzogen werden, ist auf ihre Gesamtdauer abzustellen. Beträgt die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate, findet Art. 41 StGB, der eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen vorsieht, keine Anwendung (E. 2.3 und 2.4). Regeste Art. 89 al. 6 CP; prononcé d'une peine d'ensemble. Une peine d'ensemble selon l'art. 89 al. 6 CP ne peut être ordonnée que si les conditions d'une peine ferme sont réalisées tant pour la nouvelle sanction que pour le solde de l'ancienne. Les deux peines devant être exécutées ensemble, est déterminante la durée globale de privation de liberté. Lorsque la durée de la peine d'ensemble atteint six mois au moins, l'art. 41 CP, qui institue un ordre légal de priorité en faveur des sanctions non privatives de liberté, ne s'applique pas (consid. 2.3 et 2.4). Regesto Art. 89 cpv. 6 CP; pronuncia di una pena unica. È possibile pronunciare una pena unica giusta l'art. 89 cpv. 6 CP solo se sono adempiute le condizioni per una pena senza condizionale tanto per la nuova pena quanto per quella residua. Poiché le due pene sono eseguite insieme, è determinante la durata globale della privazione della libertà. L'art. 41 CP, che instaura un ordine legale di priorità a favore di sanzioni che non comportano la privazione della libertà, non trova applicazione nel caso in cui l'entità della pena unica è di almeno sei mesi (consid. 2.3 e 2.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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