Justizze.

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Justizze. Art. 89 StGB

Bundesgericht

Widerruf der bedingten Entlassung nach Ablauf der dreijährigen Frist: Unzulässig wegen Verletzung des Vertrauensschutzes (Art. 89 Abs. 4 StGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 141 IV 55 · ATF 141 IV 55 · DTF 141 IV 55
Datum
06.02.2015
Geschäftsnummer
6B_840/2014
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 86 StGB Art. 87 StGB Art. 89 StGB

Zusammenfassung

Ein Verurteilter, der wegen Diebstahls und sexueller Handlungen mit Kindern verhaftet wurde, erhielt eine bedingte Entlassung. Während seiner Hafturlaube beging er weitere schwere Delikte gegen seine Tochter. Jahre später widerrief die Vollzugsbehörde die bedingte Entlassung gestützt auf allgemeine verwaltungsrechtliche Grundsätze zur Korrektur fehlerhafter Verfügungen, da die ursprüngliche Legalprognose auf falschen Tatsachen basierte. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an und machte geltend, dass ein solcher Widerruf zeitlich unzulässig sei.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts auf. Es stellt fest, dass die Straftaten, welche den Widerruf auslösten, nicht während der Probezeit, sondern bereits während des Strafvollzugs (anlässlich Hafturlaube) begangen wurden. Damit greift Art. 89 Abs. 1 StGB (Rückversetzung bei Bewährungsversagen) nicht direkt. Da jedoch keine spezifische gesetzliche Regelung für den Widerruf einer fehlerhaften Entlassungsverfügung existiert, wendet das Gericht die Fristenregelung von Art. 89 Abs. 4 StGB analog an. Diese Bestimmung sieht vor, dass ein Widerruf nur innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Probezeit erfolgen darf. Die Probezeit endete am 18. Juni 2009; die Frist für einen gültigen Widerruf lief somit am 18. Juni 2012 ab. Der Widerruf erfolgte erst am 11. September 2013, also deutlich zu spät. Das Gericht betont, dass angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit Rechtssicherheit und Vertrauensschutz feste zeitliche Grenzen setzen. Die Entscheidung über den Widerruf wurde zudem als rechtsverzögert kritisiert. Folglich ist der Widerruf bundesrechtswidrig.

Regeste

Widerruf einer bedingten Entlassung. Der Widerruf einer als ursprünglich fehlerhaft erkannten Verfügung betreffend bedingte Entlassung hat sich jedenfalls an den zeitlichen Grenzen von Art. 89 Abs. 4 StGB zu orientieren (E. 3). Regeste Révocation de la libération conditionnelle. La révocation d'une décision qui concerne la libération conditionnelle et qui est initialement entachée d'un vice doit respecter en tout cas le délai prévu à l'art. 89 al. 4 CP (consid. 3). Regesto Revoca della liberazione condizionale. La revoca di una decisione che accorda la liberazione condizionale e che si rivela originariamente errata deve in ogni caso rispettare i limiti temporali dell'art. 89 cpv. 4 CP (consid. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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