Definitive Rechtsöffnung gestützt auf abgewiesene Aberkennungsklage aus verwirkter früherer Betreibung möglich (Art. 80 Abs. 1 SchKG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 134 III 656 · ATF 134 III 656 · DTF 134 III 656
- Datum
- 09.09.2008
- Geschäftsnummer
- BGE 134 III 656
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Yashar Foundation in Liquidation mit Sitz in Vaduz schloss am 15. Juli 1997 einen Darlehensvertrag mit der Transinvest Holding AG mit Sitz in St. Gallen. Nach Streitigkeiten über Fälligkeit und Rückzahlung leitete die Yashar Foundation vor den Gerichten in Vaduz eine Zwangsvollstreckung ein. Das Fürstliche Landgericht erteilte die Rechtsöffnung für eine Darlehensforderung von Fr. 1'149'953.24 samt Zins. Die Transinvest Holding AG erhob daraufhin eine Aberkennungsklage, welche das Fürstliche Landgericht abwies, da die vertragliche Voraussetzung einer sofortigen Fälligstellung per 14. Dezember 2001 erfüllt sei. Später betrieb die Yashar Foundation die Transinvest Holding AG für ausstehende Zinsen und ersuchte in der Schweiz um definitive Rechtsöffnung sowie Beseitigung des Rechtsvorschlags. Die kantonalen Gerichte wiesen dieses Gesuch ab.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und erteilt der Yashar Foundation in Liquidation die definitive Rechtsöffnung gegen die Transinvest Holding AG.
Ein Aberkennungsurteil, in dem die Aberkennungsklage abgewiesen wurde, kann als Vollstreckungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dienen, wenn es sich um dieselbe Forderung handelt wie in der aktuellen Betreibung. Dies gilt auch dann, wenn die frühere Betreibung, in der die Aberkennungsklage erhoben wurde, mittlerweile verwirkt ist. Das Fürstliche Landgericht Vaduz wies die Aberkennungsklage der Transinvest Holding AG rechtskräftig ab und bejahte damit den Bestand und die Fälligkeit der Darlehensforderung per 14. Dezember 2001. Obwohl ein Aberkennungsurteil formell nur eine negative Feststellungsklage darstellt und keinen ausdrücklichen Leistungsbefehl enthält, ergänzt es im Gesamtzusammenhang der Betreibung das bereits durch den Zahlungsbefehl gestellte Leistungsbegehren des Gläubigers. Da das Urteil materielle Rechtskraftwirkung für Bestand und Fälligkeit der Forderung entfaltet, kann es in einer späteren Betreibung als Titel für die definitive Rechtsöffnung verwendet werden, sofern derselbe Gläubiger gegen denselben Schuldner für die gleiche Forderung erneut Leistung begehrt und die Forderung nicht seither untergegangen ist.
Der Rechtsöffnungsrichter prüft gemäss Art. 84 Abs. 1 SchKG, ob die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht (Art. 80 SchKG) und ob sie seit Urteilsfällung untergegangen ist (Art. 81 SchKG). Dabei darf er zur Beurteilung der Eignung des Urteils als Vollstreckungstitel auch die Urteilsgründe berücksichtigen, nicht bloss das Dispositiv. Im vorliegenden Fall sind alle Voraussetzungen erfüllt: Das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 4. März 2004 bestätigt Bestand und Fälligkeit der Forderung, die Parteien sind identisch, und die Forderung ist nicht untergegangen. Die definitive Rechtsöffnung wird daher erteilt.
Regeste
Art. 80 Abs. 1 SchKG; definitive Rechtsöffnung; Aberkennungsurteil. Definitive Rechtsöffnung kann aufgrund eines Urteils gewährt werden, in dem die Aberkennungsklage abgewiesen wurde, die der Betriebene im Zuge einer früheren und nunmehr verwirkten Betreibung bezüglich derselben Forderung angehoben hatte (E. 5). Regeste Art. 80 al. 1 LP; mainlevée définitive de l'opposition; jugement sur l'action en libération de dette. La mainlevée définitive de l'opposition peut être accordée sur la base d'un jugement rejetant l'action en libération de dette qui avait été ouverte par le poursuivi lors d'une précédente poursuite (en l'occurrence périmée) relative à la même prétention (consid. 5). Regesto Art. 80 cpv. 1 LEF; rigetto definitivo dell'opposizione; sentenza sull'azione di disconoscimento. Il rigetto definitivo dell'opposizione può essere concesso sulla base di una sentenza con cui è stata respinta l'azione di disconoscimento, che era stata incoata dall'escusso nell'ambito di una precedente ed ora perenta esecuzione concernente la medesima pretesa (consid. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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