Unterlassungsklage gegen Fluglärm und Überflüge wegen fehlender Zivilzuständigkeit abgewiesen (Art. 679 ZGB, Art. 36a LFG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 134 III 248 · ATF 134 III 248 · DTF 134 III 248
- Datum
- 18.12.2007
- Geschäftsnummer
- BGE 134 III 248
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 5 EntG Art. 36a LFG Art. 641 ZGB Art. 679 ZGB Art. 684 ZGB
Zusammenfassung
Ein Miteigentümer eines Einfamilienhauses in der Südanflugschneise des Flughafens Zürich klagt gegen die Flughafen Zürich AG auf Unterlassung von Überflügen unterhalb einer bestimmten Mindesthöhe sowie auf Verhinderung übermässiger Lärmimmissionen. Der Kläger beruft sich auf seine nachbarrechtlichen Abwehrrechte gemäss Zivilgesetzbuch und macht geltend, direkte Einwirkungen auf sein Eigentum seien ohne vorgängige Sicherung durch Dienstbarkeit unzulässig. Das Bezirksgericht Uster tritt auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein, da die beanstandeten Einwirkungen untrennbar mit dem bestimmungsgemässen Betrieb des konzessionierten Flughafens verbunden seien. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigt diese Einschätzung und weist den Rekurs ab. Der Kläger rekurriert ans Bundesgericht und verlangt die Aufhebung der Entscheide sowie die Zuweisung der Sache zur materiellen Beurteilung an das Zivilgericht.
Das Bundesgericht weist die Berufung ab und bestätigt die Unzuständigkeit des Zivilrichters für die geltend gemachten Unterlassungsansprüche. Die Beklagte betreibt den Flughafen Zürich gestützt auf eine Betriebskonzession gemäss Art. 36a Abs. 1 LFG, welche ihr von Gesetzes wegen das Enteignungsrecht nach Art. 36a Abs. 4 LFG verleiht. Mit dieser Konzession wird anerkannt, dass der Flughafenbetrieb im vorrangigen öffentlichen Interesse liegt und damit verbundene unvermeidbare übermässige Immissionen grundsätzlich zu dulden sind. An die Stelle der privatrechtlichen Abwehransprüche gemäss Art. 679 ZGB und Art. 684 ZGB tritt ein Anspruch auf Enteignungsentschädigung nach Art. 5 Abs. 1 EntG, sofern die Einwirkungen unvorhersehbar waren, besondere Schwere aufweisen und erheblichen Schaden verursachen.
Die Betroffenen haben ihre Ansprüche im Enteignungsverfahren wahrzunehmen, wo sie auch geltend machen können, dass bestimmte Einwirkungen vermeidbar wären. Es ist nicht Aufgabe des Zivilrichters, in einem parallelen Verfahren zu prüfen, ob mit dem bestimmungsgemässen Betrieb verbundene übermässige Einwirkungen vermeidbar sind. Diese Rechtslage gilt sowohl für indirekte Immissionen als auch für direkte Einwirkungen durch Überflüge stricto sensu oder in grösserer Höhe. Zwar erstreckt sich das Eigentum gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB auf den Luftraum, doch weichen die nachbarrechtlichen Abwehrrechte bei konzessionierten Flughäfen dem Enteignungsrecht. Da die Flughafen Zürich AG über die erforderliche Konzession und das Enteignungsrecht verfügt, war die Vorinstanz berechtigt, die Zuständigkeit des Zivilrichters für die Unterlassungsklage zu verneinen.
Regeste
Art. 641 Abs. 2, Art. 679 und 684 ZGB; Immissionen aus dem Flugbetrieb. Mit dem Betrieb des Flughafens verbundene übermässige Immissionen sind grundsätzlich zu dulden, wenn sie nicht vermeidbar sind, und werden vom Enteignungsrecht erfasst (Art. 36a Abs. 4 LFG). Die von den Einwirkungen Betroffenen haben die sich aus dem EntG ergebenden Ansprüche im Enteignungsverfahren wahrzunehmen, in welchem sie namentlich auch geltend machen können, bestimmte übermässige Einwirkungen könnten vermieden werden. Es liegt in solchen Fällen nicht am Zivilrichter, in einem zum Enteignungsverfahren parallelen Verfahren zu prüfen, ob mit dem bestimmungsgemässen Betrieb des Flughafens verbundene übermässige Einwirkungen vermeidbar sind und insoweit vom Enteignungsrecht nicht erfasst werden (E. 5.1). Dies gilt sowohl für den Überflug stricto sensu als auch für den Durchflug in grösserer Höhe (E. 5.2). Regeste Art. 641 al. 2, art. 679 et 684 CC; immissions du trafic aérien. Les immissions excessives liées au trafic d'un aéroport doivent en principe être tolérées, lorsqu'elles ne sont pas évitables, et sont incluses dans le droit d'expropriation (art. 36a al. 4 LA). Les personnes touchées par ces immissions doivent faire valoir leurs prétentions découlant de la LEx dans une procédure d'expropriation, au cours de laquelle elles peuvent aussi notamment invoquer que certaines immissions excessives pourraient être évitées. Dans de tels cas, le juge civil n'a pas à examiner, dans une procédure parallèle à celle d'expropriation, si les immissions excessives liées à une exploitation de l'aéroport conforme à sa destination sont évitables, ni dans quelle mesure elles ne sont pas comprises dans le droit d'expropriation (consid. 5.1). Cela vaut aussi bien pour le survol stricto sensu que pour le transit à plus haute altitude (consid. 5.2). Regesto Art. 641 cpv. 2, art. 679 e 684 CC; immissioni del traffico aereo. Le immissioni eccessive legate all'esercizio di un aeroporto devono in linea di principio essere tollerate, se sono inevitabili, e vengono considerate dal diritto sull'espropriazione (art. 36a cpv. 4 LNA). Le persone toccate dalle immissioni devono salvaguardare i diritti sgorganti dalla LEspr nella procedura espropriativa, in cui possono in particolare anche far valere che determinate immissioni eccessive possono essere evitate. In tali casi non spetta al giudice civile esaminare in una procedura parallela a quella espropriativa se le emissioni eccessive legate ad un esercizio dell'aeroporto conforme alla sua destinazione siano evitabili e non vengano considerate dal diritto sull'espropriazione (consid. 5.1). Ciò vale sia per il sorvolo strictu sensu che per il transito ad alta quota (consid. 5.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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