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Justizze. Art. 26 UVG

Bundesgericht

Beginn der Hilflosenentschädigung: Verordnungswidrige Koppelung an Rentenbeginn aufgehoben (Art. 26 Abs. 1 UVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 133 V 42 · ATF 133 V 42 · DTF 133 V 42
Datum
16.10.2006
Geschäftsnummer
BGE 133 V 42
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 9 ATSG Art. 8 BV Art. 19 UVG Art. 26 UVG Art. 37 UVV

Zusammenfassung

Ein Versicherter verlangt von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit ab dem 1. Mai 1998, also ab seinem Austritt aus einem Paraplegikerzentrum. Die SUVA sprach die Entschädigung erst ab dem 1. Januar 2000 zu, während die Vorinstanz den Beginn im Sinne einer reformatio in peius auf den 1. August 2001 festsetzte, da die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung erst im Sommer 2001 abgeschlossen waren. Streitig ist somit der Zeitpunkt, ab welchem die Unfallversicherung eine Hilflosenentschädigung auszurichten hat, wobei die Vorinstanz und die SUVA sich auf Art. 37 UVV stützen, welcher den Beginn des Anspruchs an den Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs knüpft.

Das Bundesgericht erklärt Art. 37 Satz 1 UVV für verfassungs- und gesetzwidrig, soweit er den Beginn des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung an den Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs bindet. Das Gericht stellt fest, dass Hilflosigkeit und Invalidität zwei verschiedene Begriffe sind, die keinen vernünftigen sachlichen Zusammenhang aufweisen. Viele Versicherte, insbesondere Paraplegiker, beziehen eine Hilflosenentschädigung, haben aber dank guter beruflicher Eingliederung keinen Rentenanspruch; umgekehrt können vollständig invalide Personen ihre alltäglichen Lebensverrichtungen selbst besorgen und sind nicht hilflos.

Der klare Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 UVG hält fest, dass der Versicherte bei Hilflosigkeit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat. Art. 37 UVV verletzt diesen gesetzlichen Grundsatz, indem er einen Vorbehalt einführt, der mit der Hilflosigkeit selbst nichts zu tun hat. Der Abschluss beruflicher Eingliederungsmassnahmen oder der Heilbehandlung beeinflusst nicht das tatsächliche Bestehen der Hilflosigkeit. Zudem ergibt sich aus der Botschaft zum UVG, dass der Gesetzgeber die Hilflosenentschädigung bewusst als eigenständige Leistung von der Rente abkoppeln wollte, entgegen dem früheren Recht, wo sie als lohnabhängiger Zuschlag zur Rente galt. Da sich für die Verknüpfung in der Verordnung keine ernsthaften Gründe finden lassen, ist diese Bestimmung rechtswidrig.

Regeste

Art. 8 BV; Art. 19 Abs. 1, Art. 26 UVG; Art. 37 UVV: Beginn des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung. Art. 37 UVV, der den Beginn des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung an den Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs knüpft, ist verfassungs- und gesetzwidrig (E. 3). Regeste Art. 8 Cst.; art. 19 al. 1, art. 26 LAA; art. 37 OLAA: Naissance du droit à l'allocation pour impotent. L'art. 37 OLAA, qui subordonne la naissance du droit à l'allocation pour impotent de l'assurance-accident à l'ouverture d'un éventuel droit à la rente, n'est pas conforme à la loi, ni à la Constitution (consid. 3). Regesto Art. 8 Cost.; art. 19 cpv. 1, art. 26 LAINF; art. 37 OAINF: Inizio del diritto a un assegno per grandi invalidi. L'art. 37 OAINF, che subordina l'inizio del diritto a un assegno per grandi invalidi dell'assicurazione infortuni all'inizio di un eventuale diritto alla rendita, è contrario alla legge e alla Costituzione (consid. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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