Aufenthaltskanton bei Nichteintreten wegen Unzuständigkeit aktivlegitimiert: Rückweisung zur materiellen Prüfung (Art. 49 Abs. 4 ATSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 132 V 74 · ATF 132 V 74 · DTF 132 V 74
- Datum
- 24.01.2006
- Geschäftsnummer
- BGE 132 V 74
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Stadt X., welche als politische Gemeinde für die Durchführung der Ergänzungsleistungen zuständig ist, erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau. Das kantonale Gericht hatte die Beschwerde der Stadt X. mangels Aktivlegitimation nicht behandelt, da es die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau als reine Nichteintretensverfügung gegenüber dem Versicherten S. qualifizierte. Die Stadt X. beantragt die Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht zur materiellen Beurteilung ihrer Beschwerde bezüglich der örtlichen Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen.
Das Bundesgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Stadt X. gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an das kantonale Gericht zurück.
Die Stadt X. ist als Durchführungsstelle des Aufenthaltskantons durch die Nichteintretensverfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG berührt und daher aktivlegitimiert. Da der Versicherte S. seit September 2002 in einem Heim in der Stadt X. wohnt, muss diese gemäss ständiger Verwaltungspraxis das Gesuch provisorisch übernehmen und Leistungen vorschussweise auszahlen. Diese finanzielle und rechtliche Bindungswirkung begründet ein schutzwürdiges Interesse der Stadt X. an der Klärung der Zuständigkeitsfrage, um allfällige Rückerstattungsschulden des Versicherten zu begrenzen. Entgegen der Vorinstanz war die Sozialversicherungsanstalt somit zu Recht auf die Einsprache eingetreten.
Das kantonale Gericht hat die Berichtigung des Dispositivs der Verfügungen zu Unrecht vorgenommen und die Aktivlegitimation der Stadt X. verneint. Es wird nun verpflichtet, auf die Beschwerde der Stadt X. einzutreten und die Frage der örtlichen Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen gemäss Art. 1a Abs. 3 ELG materiell zu prüfen.
Regeste
Art. 1a Abs. 3 ELG; Art. 49 Abs. 4 ATSG. Die EL-Durchführungsstelle des Aufenthaltskantons ist durch die mit mangelnder örtlicher Zuständigkeit begründete Nichteintretensverfügung der Durchführungsstelle eines anderen Kantons im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG "berührt" und daher zur Ergreifung der gleichen Rechtsmittel wie die versicherte Person berechtigt. (Erw. 2-4) Regeste Art. 1a al. 3 LPC; art. 49 al. 4 LPGA. L'organe de mise en oeuvre de la LPC du canton du lieu de séjour est touché au sens de l'art. 49 al. 4 LPGA par la décision de non entrée en matière à raison du défaut de compétence territoriale rendue par un autre canton. Il dispose par conséquent des mêmes voies de droit que la personne assurée. (consid. 2-4) Regesto Art. 1a cpv. 3 LPC; art. 49 cpv. 4 LPGA. La decisione di non entrata in materia per mancata competenza ratione loci resa da un altro cantone "concerne" ai sensi dell'art. 49 cpv. 4 LPGA l'organo esecutivo delle PC del cantone di soggiorno, il quale è quindi legittimato ad adire le stesse vie di diritto previste per la persona assicurata. (consid. 2-4)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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