Invalideneinkommen: Kürzung von Tabellenlöhnen auf max. 25%, kein Abzug für Teilzeit oder Jahresaufenthalter, 15% Abzug bestätigt (Art. 28 Abs. 2 IVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 126 V 75 · ATF 126 V 75 · DTF 126 V 75
- Datum
- 09.05.2000
- Geschäftsnummer
- BGE 126 V 75
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die IV-Stelle Zug klagt gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug bezüglich der Berechnung des Invalideneinkommens eines versicherten Mannes mit Ausbildung als Verkehrstechniker und Status als Jahresaufenthalter. Das kantonale Gericht hatte vom statistischen Tabellenlohn einen Gesamtabzug von 40% vorgenommen, bestehend aus 25% für leidensbedingte Einschränkungen, 5% für Teilzeitarbeit und 10% für die Aufenthaltskategorie. Die IV-Stelle beanstandet diese Kürzungen als zu hoch und nicht begründet, insbesondere die Abzüge für Teilzeit und Aufenthaltsstatus sowie die Überschreitung der maximalen Kürzungsgrenze.
Das Bundesgericht gibt der Beschwerde der IV-Stelle statt und korrigiert das Invalideneinkommen, indem es den vom kantonalen Gericht festgesetzten Gesamtabzug von 40% auf 15% reduziert. Der Abzug von Tabellenlöhnen zur Bestimmung des Invalideneinkommens stellt eine Schätzung dar, die alle persönlichen und beruflichen Umstände gesamthaft berücksichtigen muss; dabei darf ein Abzug vom statistischen Lohn insgesamt höchstens 25% betragen (Art. 28 Abs. 2 IVG). Ein Abzug von 40% überschreitet dieses Maximum erheblich und rechtfertigt daher die Korrektur durch das Bundesgericht gestützt auf Art. 132 lit. a OG.
Hinsichtlich der einzelnen Abzugsmerkmale hält das Gericht fest, dass Teilzeitarbeit primär eine weibliche Beschäftigungsform ist und somit die Verdienstmöglichkeiten von Männern kaum beeinträchtigt, weshalb hierfür kein Abzug gewährt wird. Ebenso fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte aufgrund seiner ausländischen Nationalität und seines Status als Jahresaufenthalter eine Lohneinbusse erleidet, da sein Voreinkommen branchenüblichen Ansätzen entsprach. Ein Abzug von 15% trägt den physischen Einschränkungen (leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Arbeiten über Kopfniveau) angemessen Rechnung. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 60'727.55 und einem korrigierten Invalideneinkommen von Fr. 23'205.50 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von rund 62%, was weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründet. Die Verwaltung ist zudem verpflichtet, ihre Ermessensentscheide kurz zu begründen, damit die Tragweite des Entscheides für Betroffene und Rechtsmittelinstanzen nachvollziehbar bleibt (Art. 8 Abs. 1 BV).
Regeste
Art. 28 Abs. 2 IVG: Kürzung von Tabellenlöhnen. - Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, können rechtsprechungsgemäss Tabellenlöhne beigezogen werden. - Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Dabei erlaubt ein Abzug vom statistischen Lohn von insgesamt höchstens 25%, den verschiedenen Merkmalen, die das Erwerbseinkommen zu beeinflussen vermögen, Rechnung zu tragen. - Bei der Überprüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzuges, der eine Schätzung darstellt und von der Verwaltung kurz zu begründen ist, darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Regeste Art. 28 al. 2 LAI: Réduction des salaires ressortant des statistiques. - Le revenu d'invalide doit être évalué avant tout en fonction de la situation professionnelle concrète de l'intéressé. En l'absence d'un revenu effectivement réalisé, la jurisprudence considère que le revenu d'invalide peut être évalué sur la base des statistiques salariales. - La mesure dans laquelle les salaires ressortant des statistiques doivent être réduits, dépend de l'ensemble des circonstances personnelles et professionnelles du cas particulier (limitations liées au handicap, âge, années de service, nationalité/catégorie d'autorisation de séjour et taux d'occupation) et résulte d'une évaluation dans les limites du pouvoir d'appréciation. Une déduction globale maximum de 25% sur le salaire statistique permet de tenir compte des différents éléments qui peuvent influencer le revenu d'une activité lucrative. - La déduction, qui doit être effectuée globalement, résulte d'une évaluation et doit être brièvement motivée par l'administration. Le juge des assurances sociales ne peut, sans motif pertinent, substituer son appréciation à celle de l'administration. Regesto Art. 28 cpv. 2 LAI: Riduzione dei salari statistici. - Ai fini della determinazione del reddito da invalido fa stato in primo luogo la situazione professionale e salariale concreta dell'interessato. Qualora difettino indicazioni economiche effettive, possono, conformemente alla giurisprudenza, essere ritenuti i dati forniti dalle statistiche salariali. - La questione di sapere se e in quale misura al caso i salari fondati su dati statistici debbano essere ridotti dipende dall'insieme delle circostanze personali e professionali del caso concreto (limitazione addebitabile al danno alla salute, età, anni di servizio, nazionalità e tipo di permesso di dimora, grado di occupazione), criteri questi che l'amministrazione è tenuta a valutare globalmente. Una deduzione globale del 25% dal salario statistico permette di tener conto delle varie particolarità suscettibili di influire sul reddito del lavoro. - Chiamato a pronunciarsi sulla deduzione globale, la quale procede da un stima che l'amministrazione deve succintamente motivare, il giudice delle assicurazioni non può senza valido motivo sostituire il suo apprezzamento a quello degli organi dell'assicurazione.
Originalentscheid beim Gericht ↗
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