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Justizze. Art. 6 AHVV

Bundesgericht

SNF-Forschungsbeiträge als persönlicher Lebensunterhaltsanteil sind kein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen (Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV)

BGE / ATF / DTF
BGE 133 V 297 · ATF 133 V 297 · DTF 133 V 297
Datum
02.05.2007
Geschäftsnummer
BGE 133 V 297
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 4 AHVG Art. 5 AHVG Art. 10 AHVG Art. 154 AHVG Art. 6 AHVV

Zusammenfassung

Ein Sprachwissenschafter erhielt vom Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) für ein Forschungsprojekt während mehrerer Jahre Beiträge, die teilweise explizit als persönlicher Beitrag an seinen Lebensunterhalt bezeichnet waren. Die Ausgleichskasse qualifizierte diese Zahlungen als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und forderte entsprechende AHV-Beiträge nach. Der Beschwerdeführer wehrte sich gegen diese Beitragspflicht und machte geltend, dass es sich um nicht beitragspflichtige Zuwendungen handle.

Das Bundesgericht hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und hob die angefochtenen Verfügungen sowie den kantonalen Entscheid auf.

Die Zuwendungen des SNF stellen unabhängig davon, ob sie als Stipendien oder Forschungsbeiträge bezeichnet werden und ob sie einen persönlichen Anteil am Lebensunterhalt enthalten, kein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen dar. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV sind Stipendien und ähnliche Zuwendungen für die wissenschaftliche Forschung vom Erwerbseinkommen ausgenommen, sofern sie nicht auf einem Arbeitsverhältnis beruhen und der Geldgeber nicht über das Arbeitsergebnis verfügen kann. Beide negativen Tatbestandsmerkmale liegen bei SNF-Forschungsbeiträgen vor, da weder ein Arbeitsvertrag mit dem Nationalfonds besteht noch dieser Verfügungsgewalt über die Forschungsergebnisse hat.

Die in den Verwaltungsweisungen des BSV vorgenommene Differenzierung zwischen Weiterbildungsstipendien und primär forschungsbezogenen Beiträgen ist verordnungswidrig. Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV stellt Aus- und Weiterbildung sowie wissenschaftliche Forschung ausdrücklich gleich. Diese Verordnung stützt sich rechtmässig auf die Vollzugskompetenz des Bundesrates gemäss Art. 154 Abs. 2 AHVG, die Befugnis zur Regelung des Kreises der Nichterwerbstätigen nach Art. 10 Abs. 3 AHVG sowie auf Art. 5 Abs. 5 zweiter Satz AHVG, welcher die Ausnahme von Stipendien vom massgebenden Lohn erlaubt. Da keine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG vorliegt, entfällt die Beitragspflicht für die bezogenen Lebensunterhaltsbeiträge vollständig.

Der Antrag auf Parteientschädigung wurde zwar gestellt, jedoch enthält der vorliegende Auszug keinen Entscheid darüber; dies bleibt offen.

Regeste

Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV; Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 5 zweiter Satz sowie Art. 10 Abs. 1, 2 und 3 AHVG: Beitragsrechtliche Qualifikation von Zuwendungen des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung. Die den Forschern ausgerichteten Zuwendungen des Nationalfonds stellen, ob sie nun als Stipendien oder Forschungsbeiträge bezeichnet werden und darin ein persönlicher Beitrag an den Lebensunterhalt mitenthalten ist oder nicht, kein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen dar (E. 2-4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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