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Justizze. Art. 10 AHVG

Bundesverwaltungsgericht

Freiwillige AHV-Versicherung: Vermögensberechnung bei Ratenkauf Immobilie korrekt, Beiträge auf CHF 1'029 reduziert (Art. 10 AHVG)

Datum
11.07.2016
Geschäftsnummer
C-6500/2014
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 10 AHVG Art. 18a VFV

Zusammenfassung

Eine schweizerisch-kolumbianische Doppelbürgerin mit Wohnsitz in Kolumbien ist der freiwilligen Alters- und Hinterlassenenversicherung angeschlossen und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Schweizerische Ausgleichskasse setzte die Beiträge für das Jahr 2013 fest und berücksichtigte dabei Konti, Geldanlagen sowie den Wert einer Immobilie und das kapitalisierte Renteneinkommen ihres Ehemannes. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass durch den Verkauf eines Hauses und den Kauf einer neuen Eigentumswohnung eine Kapitalüberschneidung stattgefunden habe und das Vermögen nicht verdoppelt worden sei. Sie reichte Belege über Ratenzahlungen für die neue Wohnung ein, wobei unklar blieb, wann genau das Eigentum übertragen wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und setzt die Beiträge an die freiwillige Versicherung für das Jahr 2013 auf CHF 1'029 fest.

Die Vorinstanz hatte das kapitalisierte Renteneinkommen des Ehemannes zu hoch berechnet. Das Gericht korrigierte dieses auf CHF 933'252 basierend auf der tatsächlichen AHV-Altersrente und Pensionskassenleistungen des Jahres 2013. Bezüglich der strittigen Immobilienposition prüfte das Gericht zwei Szenarien: Wären die Eheleute am Stichtag 31. Dezember 2013 bereits Eigentümer gewesen, wären die noch offenen Raten als Schulden abzuziehen gewesen; wären sie noch nicht Eigentümer gewesen, wären nur die bis dahin geleisteten Anzahlungen als vermögensrechtlicher Anspruch zu werten. In beiden Fällen ergab sich nach hälftiger Teilung des Gesamtvermögens und Abrundung auf den nächsttieferen Tabellenwert ein massgebendes Vermögen von CHF 550'000. Gestützt auf die Beitragstabellen und Art. 18a VFV i.V.m. der Verordnung des EDI über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge ergibt sich daraus ein Totalbeitrag von CHF 1'029.

Das Verfahren ist gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG für die Parteien kostenlos. Da der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und kein entsprechender Antrag gestellt wurde, wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Regeste

Beiträge

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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