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Justizze. Art. 28bis AHVV

Bundesgericht

Geschäftsführer mit tiefem Lohn und mangelhaften Arbeitsrapporten: Keine volle Erwerbstätigkeit, Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger (Art. 28bis AHVV)

Datum
21.07.2021
Geschäftsnummer
9C_251/2021
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 10 AHVG Art. 28bis AHVV Art. 30 AHVV Art. 99 BGG

Zusammenfassung

Ein 1967 geborener Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident einer neu gegründeten AG bestreitet provisorische Nichterwerbstätigenbeiträge der Ausgleichskasse Schwyz für die Jahre 2018 und 2019. Er macht geltend, trotz eines geringen Lohnbezugs von rund 15'000 bis 17'000 Franken jährlich voll erwerbstätig gewesen zu sein, und stützt sich dabei auf nachträglich eingereichte Arbeitsrapporte sowie zusätzliche Homeoffice-Stunden. Die Vorinstanz verneinte die volle Erwerbstätigkeit aufgrund der inkonsistenten Angaben und der erheblichen Mängel der vorgelegten Stundennachweise, woraufhin der Betroffene Beschwerde ans Bundesgericht führte.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Pflicht zur Leistung von Nichterwerbstätigenbeiträgen gemäss Art. 28bis AHVV.

Der Beschwerdeführer war zwar während mindestens neun Monaten pro Jahr für seine Gesellschaft tätig, erfüllte aber das Kriterium der vollen Erwerbstätigkeit nicht. Die Vorinstanz durfte die eingereichten Arbeitsrapporte als Beweismittel zurückweisen, da ihnen die Datierung fehlte, Stunden ohne Konkretisierung pauschal aufgelistet waren und rechnerische Fehler sowie unglaubwürdige Aufwände in der Ferienzeit vorlagen. Selbst unter Berücksichtigung der Aufbauphase des Unternehmens liess sich kein Pensum von über 50 % der üblichen Arbeitszeit belegen. Das erstinstanzlich vorgebrachte Argument, zusätzlich je 192 Stunden Homeoffice geleistet zu haben, stellt ein unzulässiges neues Vorbringen dar, auf das gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG nicht mehr eingegangen wird. Da die Beiträge aus dem Erwerbseinkommen weniger als die Hälfte des Mindestbeitrags erreichten, ist der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 28bis Abs. 1 und 2 AHVV sowie Art. 30 AHVV verpflichtet, Beiträge wie ein Nichterwerbstätiger zu entrichten.

Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs wird verworfen, da die rechtliche Würdigung der eingebrachten Tatsachen keine überraschende Anwendung darstellte und der Beschwerdeführer mit einer Überprüfung der Rapporte rechnen musste.

Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 1400.- auferlegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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