Vorzeitige Pensionierung: Herabsetzung Umwandlungssatz kurz vor Rentenantritt zulässig, da Versicherte mit Änderung rechnen mussten (Art. 13 Abs. 1 lit. a BVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 133 V 279 · ATF 133 V 279 · DTF 133 V 279
- Datum
- 16.05.2007
- Geschäftsnummer
- BGE 133 V 279
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein 1949 geborener Versicherter beantragte im Juli 2001 seine vorzeitige Pensionierung per 1. Mai 2004 beim Alter von 55 Jahren bei einer Sammelstiftung. Die Vorsorgeeinrichtung stimmte dem Gesuch im August 2001 schriftlich zu. Im März 2004 informierte die Stiftung den Versicherten über die Rentenberechnung und teilte dabei mit, dass der Umwandlungssatz für das Alter 55 gegenüber dem Stand Ende 2003 von 6,2 % auf 5,024 % gesenkt worden sei. Der Versicherte klagte daraufhin auf Auszahlung der Rente zum alten, höheren Umwandlungssatz. Das kantonale Gericht hiess die Klage gut und verpflichtete die Sammelstiftung zur Zahlung der höheren Rente zuzüglich Verzugszins. Die Sammelstiftung erhob dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Sammelstiftung gut, hob den kantonalen Entscheid auf und wies die Klage des Versicherten ab. Die Beschwerdegegnerin durfte den niedrigeren Umwandlungssatz von 5,024 % anwenden, da gemäss Art. 9 Abs. 2 des Vorsorgereglements die Altersrente nach dem zum Zeitpunkt der Pensionierung gültigen Satz berechnet wird. Eine vertragliche Zusicherung auf Beibehaltung des Satzes von 6,2 % aus dem Jahr 2001 lag nicht vor. Zwar erfolgte die Information über die Senkung erst am 23. März 2004, also rund einen Monat vor dem geplanten Rentenantritt, doch musste der Versicherte aufgrund der langen Zeitspanne von fast drei Jahren zwischen Gesuchseinreichung und Pensionierung damit rechnen, dass der Umwandlungssatz angepasst werden könnte. Dies entspricht der dem Beitragsprimat inhärenten Vorgehensweise der Vorsorgeeinrichtungen gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 14 Abs. 1 BVG. Zudem war die Sammelstiftung als reines Durchführungsorgan gemäss Art. 48 Abs. 2 BVG an die versicherungstechnischen Vorgaben ihres Rückversicherers gebunden. Auch ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben oder gegen das Prinzip der Gleichbehandlung der Destinatäre wurde verneint, da auch Personen im ordentlichen reglementarischen Rücktrittsalter von 60 Jahren bereits dem tieferen Satz unterlagen. Da es sich um eine Streitigkeit über Versicherungsleistungen handelte, fielen gemäss Art. 134 OG keine Verfahrenskosten an. Das Urteil ist beachtlich, weil es klärt, dass Versicherte bei langfristiger Planung einer vorzeitigen Pensionierung grundsätzlich mit Änderungen des Umwandlungssatzes rechnen müssen und eine kurzfristige Information kurz vor Rentenantritt nicht automatisch treuwidrig ist, wenn die Möglichkeit der Anpassung über Jahre hinweg bestand.
Regeste
Art. 13 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 BVG; Art. 17 BVV 2 (aufgehoben zum 1. Januar 2005): Kurzfristige Herabsetzung des Umwandlungssatzes bei vorzeitiger Pensionierung. Der Versicherte musste damit rechnen, dass in der Zeit bis zum Beginn der vorzeitigen Pensionierung, also während mehreren Jahren, der Umwandlungssatz gesenkt werden könnte. Deshalb kann er sich nicht darauf berufen, dass die grundsätzlich gebotene Information in seinem Fall nicht unter Beachtung einer angemessenen Frist zwischen Mitteilung und Wirksamwerden des geänderten Umwandlungssatzes erfolgte (E. 3.3). Regeste Art. 13 al. 1 let. a et al. 2, art. 14 al. 1 LPP; art. 17 OPP 2 (abrogé depuis le 1er janvier 2005): Abaissement du taux de conversion peu de temps avant le départ à la retraite anticipée. L'assuré devait compter avec un éventuel abaissement du taux de conversion durant la période - de plusieurs années - subsistant jusqu'à son départ à la retraite anticipée. C'est pourquoi il ne saurait se prévaloir du fait de ne pas avoir été informé de l'abaissement du taux de conversion dans un délai convenable courant entre le moment où ce dernier a été communiqué et celui à compter duquel il est entré en vigueur (consid. 3.3). Regesto Art. 13 cpv. 1 lett. a e cpv. 2, art. 14 cpv. 1 LPP; art. 17 OPP 2 (abrogato con effetto dal 1° gennaio 2005): Riduzione a breve termine del tasso di conversione in caso di pensionamento anticipato. L'assicurato doveva considerare l'eventualità di una possibile riduzione del tasso di conversione nel lasso di tempo, di parecchi anni, precedente il pensionamento anticipato. Egli non può pertanto prevalersi del fatto che, nel suo caso, fra la dovuta informazione sulla modifica del tasso di conversione e la data in cui quest'ultima ha esplicato i propri effetti non sia stato garantito un termine adeguato (consid. 3.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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