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Justizze. Art. 87 IVV

Bundesgericht

Rentenrevision: Zeitliche Vergleichsbasis ist letzte rechtskräftige Verfügung mit materieller Prüfung, analog zur Neuanmeldung (Art. 17 ATSG, Art. 87 IVV)

BGE / ATF / DTF
BGE 133 V 108 · ATF 133 V 108 · DTF 133 V 108
Datum
06.11.2006
Geschäftsnummer
BGE 133 V 108
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 17 ATSG Art. 41 IVG Art. 87 IVV

Zusammenfassung

Die Beschwerde betrifft die Frage des massgebenden zeitlichen Ausgangspunkts für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades im Rahmen einer Rentenrevision. Der Beschwerdeführer streitet gegen die Praxis, wonach blosse Bestätigungsverfügungen ohne Anspruchsänderung für die Revision unbeachtlich sein sollen, und verlangt stattdessen eine Analogie zum Verfahren der Neuanmeldung. Die Vorinstanz hat erwogen, dass der relevante Vergleichszeitraum im Revisionsverfahren analog zur Neuanmeldung bestimmt werden muss, um eine Gleichbehandlung der Versicherten sicherzustellen und Missbräuche zu verhindern.

Das Bundesgericht bestätigt die Auffassung der Vorinstanz, dass der zeitliche Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei der Rentenrevision analog zur Neuanmeldung zu bestimmen ist. Massgebend ist somit die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht.

Diese Anpassung der Rechtsprechung stützt sich darauf, dass Neuanmeldung und Rentenrevision ähnliche Rechtsinstitute sind, die beide auf eine erneute Prüfung aufgrund veränderter Verhältnisse abzielen. Würde man an der bisherigen Praxis festhalten, wonach blosse Bestätigungsverfügungen unbeachtlich wären, käme dies zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Versicherten mit und ohne laufende Rente sowie innerhalb der Gruppe der Rentenbezüger selbst. Zudem würde der Zweck von Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV unterlaufen, da die Verwaltung sonst gezwungen wäre, sich immer wieder mit gleichlautenden Gesuchen zu befassen, nachdem einmal ein Eintritt erfolgt war. Auch prozessual wäre die alte Praxis unbefriedigend, da sie es Rentenbeziehern ermöglichen würde, versäumte Rechtsmittelfristen durch neue Revisionsgesuche ohne wesentlichen Nachteil zu kompensieren.

Die Entscheidung basiert auf Art. 17 ATSG, Art. 41 IVG sowie Art. 87 Abs. 1, 2, 3 und 4 IVV. Sie stellt eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung dar, indem sie die Grundsätze aus BGE 130 V 71 nunmehr auch explizit auf das Rentenrevisionsverfahren überträgt.

Regeste

Art. 17 ATSG; Art. 41 IVG (in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2002); Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV: Massgebende zeitliche Vergleichsbasis. Wie bei der Neuanmeldung (BGE 130 V 71) ist auch bei der Rentenrevision (auf Gesuch hin oder von Amtes wegen) zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (Änderung der Rechtsprechung; E. 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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