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Justizze. Art. 87 IVV

Bundesverwaltungsgericht

IV-Neuanmeldung: Glaubhaftmachung psychischer und somatischer Verschlechterung genügt für Eintreten, Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen (Art. 87 Abs. 1bis IVV)

Datum
04.08.2026
Geschäftsnummer
C-1512/2024
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 69 IVG Art. 87 IVV Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 48 VwVG Art. 52 VwVG

Zusammenfassung

Ein in Österreich wohnhafter österreichischer Staatsangehöriger, der früher in der Schweiz erwerbstätig war, reichte am 11. September 2023 ein neues Gesuch um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung ein. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland trat mit Verfügung vom 1. Februar 2024 nicht auf das Gesuch ein, da sie keine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades seit der letzten Ablehnung vom 23. Februar 2023 feststellte. Der Beschwerdeführer legte gegen diesen Nichteintretensentscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und reichte unter anderem ein neurologisches Fachgutachten sowie einen Bescheid über den Bezug einer österreichischen Invalidenrente ein. Er beantragte sinngemäss die Ausrichtung von Versicherungsleistungen und bat um erneute Überprüfung der Entscheidung.

Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut, hebt die Nichteintretensverfügung vom 1. Februar 2024 auf und weist die Sache zur materiellen Prüfung der Neuanmeldung an die Vorinstanz zurück.

Der Beschwerdeführer hat eine anspruchsrelevante gesundheitliche Verschlechterung zwischen der ablehnenden Verfügung vom 23. Februar 2023 und der angefochtenen Nichteintretensverfügung glaubhaft gemacht. Im vorgelegten neurologischen Fachgutachten vom 20. Februar 2023 wurden erstmals Hinweise auf eine depressive Anpassungsstörung mit Schlafstörungen und Antriebsmangel genannt, worauf die RAD-Ärztin in ihren Stellungnahmen nicht einging. Zudem ergaben sich somatische Verschlechterungen: Das internistische Gutachten vom 23. Mai 2023 stellte eine nun insulinpflichtige Diabetes-Erkrankung, eine COPD Grad I und eine Hypercholesterinämie fest, während die RAD-Ärztin weiterhin von einem nicht-insulinpflichtigen Diabetes ausging. Neu diagnostiziert wurden ferner eine vaskuläre Encephalopathie, eine Sklerose der Hirngefässe und eine chronische Niereninsuffizienz, die in der bisherigen Beurteilung fehlten. Der Neurologe attestierte eine auf täglich 4 bis 6 Stunden begrenzte Arbeitsfähigkeit mit Einschränkungen beim Pendeln, was die RAD-Ärztin unberücksichtigt liess. Auch das Pflegegeld-Gutachten vom 20. Oktober 2023 bestätigte eine hochgradige Mobilitätseinschränkung mit Sturzgefahr und Hilfsbedürftigkeit im Alltag. Schliesslich sprach die Zuerkennung einer unbefristeten österreichischen Invalidenrente ab 1. Juni 2023 als zusätzliches Indiz für eine Verschlechterung.

Diese konkreten Anhaltspunkte genügten gemäss Art. 87 Abs. 1bis IVV für das Glaubhaftmachen einer rentenrelevanten Änderung, sodass die Vorinstanz hätte eintreten müssen. Die Vorinstanz ist verpflichtet, die Neuanmeldung materiell zu prüfen und dabei eine interdisziplinäre Gesamtbetrachtung somatischer und psychischer Beeinträchtigungen vorzunehmen. Dem obsiegenden Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt; der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird erstattet. Eine Parteientschädigung wird mangels anwaltlicher Vertretung und verhältnismässig hoher Kosten nicht zugesprochen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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