Kein Eventualvorsatz beim Beschleunigen während Überholversuch trotz Gegenverkehrs: Urteil aufgehoben und zurückgewiesen (Art. 18 Abs. 2 aStGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 133 IV 9 · ATF 133 IV 9 · DTF 133 IV 9
- Datum
- 21.01.2007
- Geschäftsnummer
- BGE 133 IV 9
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Fahrzeuglenker ohne Führerausweis beschleunigte auf einer geraden Ausserortsstrecke, als ein anderer Fahrer ihn überholen wollte. Der Überholende brach sein Manöver trotz nahendem Gegenverkehr nicht ab, sondern erhöhte ebenfalls die Geschwindigkeit, was zu einer Frontalkollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug führte. Dabei starben beide Lenker, mehrere Passagiere wurden verletzt. Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer wegen mehrfacher eventualvorsätzlicher Tötung und Körperverletzung, da er das Risiko einer Kollision bewusst in Kauf genommen habe. Der Beschwerdeführer rügt mit Nichtigkeitsbeschwerde die Annahme des Eventualvorsatzes und beantragt Freispruch oder hilfsweise Verurteilung wegen Fahrlässigkeit.
Das Bundesgericht heisst die Nichtigkeitsbeschwerde gut, hebt die Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung und vorsätzlicher Körperverletzung auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück.
Die Vorinstanz stützte die Annahme des Eventualvorsatzes darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines früheren eigenen Überholvorfalls gewusst haben müsse, dass der Überholende F. das Manöver beenden wolle, und dies trotzdem nicht verhindert habe. Das Bundesgericht hält diese Schlussfolgerung für unzutreffend. Ein Rückschluss vom eigenen früheren Verhalten auf dasjenige eines anderen Fahrers ist fragwürdig, zumal F. seine ganze Familie (Ehefrau und vier Kinder) im Wagen hatte und der Beschwerdeführer gerade beim Beginn des Überholversuchs beschleunigte. Auch das Nichtabbrechen des Überholmanövers durch F. lässt nicht zwingend auf dessen Willen zum Abschluss schliessen; F. hätte jederzeit noch bremsen und hinter den Beschwerdeführer einscheren können. Zudem spricht die Selbstgefährdung des Beschwerdeführers sowie die Herrschaft des Überholenden über das Manöver gegen eine Inkaufnahme des Erfolgs. Im Gegensatz zu Rennfahrtsfällen entschied sich der Beschwerdeführer hier nicht gegen das geschützte Rechtsgut, sondern vertraute pflichtwidrig darauf, dass F. rechtzeitig abbremsen werde. Bei Strassenverkehrsunfällen ist Eventualvorsatz nur in krassen Fällen anzunehmen, was hier nicht gegeben ist.
Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB und vorsätzlicher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verstösst somit gegen Bundesrecht. Die Definition des Eventualvorsatzes nach Art. 18 Abs. 2 aStGB bzw. Art. 12 Abs. 2 nStGB erfordert eine ernsthafte Inkaufnahme, die unter den konkreten Umständen fehlt. Ob dem Beschwerdeführer fahrlässiges Handeln vorzuwerfen ist, hat das Bundesgericht nicht geprüft, da die Vorinstanz diese Frage im Berufungsverfahren nicht behandelt hatte; sie wird im neuen Verfahren zu klären sein.
Regeste
Eventualvorsatz (Art. 18 Abs. 2 StGB) bei Strassenverkehrsunfall mit Verletzungs- und Todesfolgen. Eventualvorsatz hinsichtlich der Todes- und Verletzungsfolgen unter den gegebenen konkreten Umständen verneint im Fall eines Fahrzeuglenkers, der auf einem gerade verlaufenden und übersichtlichen Streckenabschnitt ausserorts seine Geschwindigkeit beschleunigte, als ihn ein anderer Fahrzeuglenker überholen wollte, welcher seinerseits trotz des nahenden Gegenverkehrs sein Überholmanöver nicht abbrach, sondern seine Geschwindigkeit ebenfalls erhöhte, so dass es schliesslich zur Frontalkollision zwischen dem überholenden und dem entgegenkommenden Fahrzeug mit Todes- und Verletzungsfolgen kam (E. 4). Regeste Dol éventuel (art. 18 al. 2 CP) dans un cas d'accident de la circulation routière ayant causé des lésions corporelles et des décès. Dol éventuel portant sur les décès et les blessures non retenu à la charge d'un conducteur, vu les circonstances concrètes. L'accusé circulait en dehors d'une localité sur un tronçon rectiligne, la visibilité était bonne. Il a accéléré lorsqu'un autre conducteur a voulu le dépasser. Celui-ci n'a pas interrompu son dépassement, malgré une voiture s'approchant en sens inverse, mais il a également accéléré, ce qui a entraîné finalement une collision frontale entre le véhicule qui dépassait et celui qui venait en sens inverse. Les deux conducteurs des voitures entrées en collision sont décédés et il y a eu des blessés (consid. 4). Regesto Dolo eventuale (art. 18 cpv. 2 CP) in caso di incidente stradale con morti e feriti. Considerate le circostanze concrete, assenza di dolo eventuale, in riferimento alle conseguenze mortali e lesioni personali, nel caso di un conducente che, su un rettilineo fuori delle località e con buona visibilità, ha accelerato nel momento in cui un altro conducente voleva sorpassarlo. Quest'ultimo, da parte sua, malgrado l'avvicinarsi del traffico in senso inverso, non ha interrotto la manovra di sorpasso, ma ha accelerato a sua volta. Si è verificata così una collisione frontale tra il veicolo in fase di sorpasso e quello che viaggiava in senso contrario, collisione che ha causato morti e feriti (consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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