Publikumswerbeverbot für rezeptpflichtige Arzneimittel: Eventualvorsatz bejaht wegen eindeutiger Werbewirkung und schwerer Sorgfaltspflichtverletzung (Art. 32 Abs. 2 lit. a HMG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 133 IV 222 · ATF 133 IV 222 · DTF 133 IV 222
- Datum
- 09.07.2007
- Geschäftsnummer
- BGE 133 IV 222
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine deutsche Staatsangehörige, die als Marketingmanagerin für ein Pharmaunternehmen tätig war, liess redaktionelle Artikel über die Hautkrankheit Neurodermitis verfassen und in Zeitschriften sowie Tageszeitungen veröffentlichen. In diesen Texten wurde der Markenname eines verschreibungspflichtigen Medikaments ihrer Arbeitgeberin mehrfach genannt und positiv beworben, während bekannte Nebenwirkungen und der Status als Reservemedikament verschwiegen wurden. Die Beschwerdeführerin bestreitet den Vorsatz und macht geltend, sie habe lediglich fahrlässig gehandelt und den Markennamen übersehen.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Verurteilung wegen eventualvorsätzlicher Widerhandlung gegen das Publikumswerbeverbot für rezeptpflichtige Arzneimittel. Die veröffentlichten Artikel enthielten unmissverständliche Werbebotschaften, indem sie das Präparat als "Wunderwaffe" bezeichneten und relevante Risiken sowie den Reservemedikament-Charakter ausliessen. Angesichts dieser objektiv eindeutigen Werbewirkung und der überaus hohen Wahrscheinlichkeit einer Tatbestandsverwirklichung drängte sich der Erfolg dem Täter auf.
Der Eventualvorsatz wird gestützt auf Art. 18 Abs. 2 aStGB bejaht, da die Beschwerdeführerin über vertieftes Fachwissen in der Arzneimittelwerbung verfügte und sich bewusst war, dass Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Medikamente verboten ist. Die schwere Sorgfaltspflichtverletzung und die Genehmigung der Texte trotz prominenter Nennung des Markennamens lassen nur den Schluss zu, dass sie die Rechtswidrigkeit in Kauf nahm. Dies erfüllt den subjektiven Tatbestand nach Art. 87 Abs. 1 lit. b HMG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 lit. a HMG. Das Gericht verletzt damit weder die Unschuldsvermutung noch statuiert es eine unzulässige Erfolgshaftung.
Regeste
Art. 32 Abs. 2 lit. a sowie Art. 87 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 HMG; Publikumswerbeverbot für rezeptpflichtige Arzneimittel: ratio legis und subjektiver Tatbestand. Das Publikumswerbeverbot für rezeptpflichtige Arzneimittel wird damit begründet, dass das öffentliche Interesse des Gesundheitsschutzes das Bedürfnis der Pharmaindustrie nach Vermarktungsmöglichkeiten von Arzneimitteln überwiegt (E. 3.1). Mit Blick auf die objektiv eindeutige Werbewirkung der Zeitschriften- und Zeitungsartikel, die überaus hohe Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung und die schwere Sorgfaltspflichtverletzung ist vorliegend der Eventualvorsatz zu bejahen (E. 5.5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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