Gesetzesartikel
Art. 32 HMG – Unzulässige Werbung
2 Entscheide, in denen Art. 32 HMG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Publikumswerbeverbot für rezeptpflichtige Arzneimittel: Eventualvorsatz bejaht wegen eindeutiger Werbewirkung und schwerer Sorgfaltspflichtverletzung (Art. 32 Abs. 2 lit. a HMG)
- Aufnahme von Viagra in Spezialitätenliste: Ungeklärter Krankheitswert und Publikumswerbung, Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen (Art. 25, 32 KVG; Art. 65 KVV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.