Annahme geldwerter Vorteile durch Chefapothekerin: Keine strafbare Widerhandlung gegen Heilmittelgesetz wegen fehlender Bestimmtheit (Art. 87 Abs. 1 lit. b HMG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 IV 62 · ATF 139 IV 62 · DTF 139 IV 62
- Datum
- 11.12.2012
- Geschäftsnummer
- 6B_771/2011
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 33 HMG Art. 87 HMG Art. 1 StGB Art. 97 StGB Art. 98 StGB Art. 104 StGB Art. 333 StGB Art. 2 VStrR Art. 64 VStrR
Zusammenfassung
Swissmedic focht ein Urteil des Kantonsgerichts Freiburg an, das eine Chefapothekerin vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz freigesprochen hatte. Die Beschwerdeführerin verlangte die Verurteilung der Beschwerdegegnerin zu Bussen, weil diese als Leiterin einer Spitalapotheke und Präsidentin der Medikamentenkommission Zahlungen von Pharmaunternehmen auf ein Postkonto mit der Bezeichnung "R&D&Formation" empfangen hatte. Im Zentrum des Streits standen die Frage der Verjährung der Übertretungen sowie die rechtliche Qualifikation des Annahmens solcher geldwerten Vorteile als Verstoss gegen die Bestimmungen über die Werbung für Arzneimittel.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde von Swissmedic ab. Es entschied zunächst prozessual, dass die Strafverfolgung nicht verjährt sei. Das Gericht änderte seine Rechtsprechung zu Art. 97 Abs. 3 StGB dahingehend, dass auch ein erstinstanzlicher Freispruch die Verjährungsfrist unterbricht. Da das Bezirksstrafgericht die Beschuldigte am 20. November 2009 freigesprochen hatte, war die damals geltende Sieben-Jahres-Frist für Übertretungen nach dem Heilmittelgesetz noch nicht abgelaufen. Der blosse Strafbescheid der Verwaltung reichte zur Unterbrechung nicht aus, da er kein erstinstanzliches Urteil im Sinne des Gesetzes darstellt.
In der Sache selbst verneinte das Gericht die Strafbarkeit. Die Annahme geldwerter Vorteile durch Personen, die Arzneimittel verschreiben oder abgeben, ist zwar in Art. 33 Abs. 2 HMG verboten. Diese Norm befindet sich jedoch systematisch im Abschnitt "Werbung und Preisvergleiche". Die Strafnorm Art. 87 Abs. 1 lit. b HMG stellt nur Verstösse gegen "Bestimmungen über die Werbung für Arzneimittel" unter Strafe. Das Bundesgericht hielt fest, dass das Fordern oder Annehmen von Vorteilen sprachlich und inhaltlich keine Werbung ist. Eine Einordnung als Werbebestimmung erfolgt allein aufgrund der systematischen Stellung im Gesetz.
Dieses Ergebnis verstösst gegen das Legalitätsprinzip und das Bestimmtheitsgebot (Art. 1 StGB). Eine Strafnorm muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten kann. Da Art. 87 Abs. 1 lit. b HMG keinen ausdrücklichen Verweis auf Art. 33 Abs. 2 HMG enthält, konnte die Beschuldigte nicht erkennen, dass die Annahme von Geldern strafbar sein soll. Die Aufgabe, welche Vorschriften als "Werbungsbestimmungen" gelten, liegt beim Gesetzgeber, nicht beim Bürger. Daher ist das inkriminierte Verhalten nicht nach dem Heilmittelgesetz strafbar. Auf die Frage, ob die Beschuldigte tatsächlich gegen Art. 33 Abs. 2 HMG verstossen hat, ging das Gericht nicht weiter ein, da die Strafbarkeit bereits am Mangel der Bestimmtheit scheiterte.
Regeste
Ende der Verfolgungsverjährung mit Ausfällung eines erstinstanzlichen Urteils (Art. 97 Abs. 3 StGB). Der Strafbescheid im Verwaltungsstrafverfahren (Art. 64 VStrR) ist kein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB, nach dessen Ausfällung die Verjährung nicht mehr eintritt (Bestätigung der Rechtsprechung). Dies gilt auch, wenn die Einsprache gegen den Strafbescheid als Begehren um gerichtliche Beurteilung behandelt und daher keine Strafverfügung (Art. 70 VStrR) erlassen wird (E. 1.4). Unter erstinstanzlichen Urteilen im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB, nach deren Ausfällung die Verjährung nicht mehr eintritt, sind nicht nur verurteilende, sondern auch freisprechende Erkenntnisse zu verstehen (Änderung der Rechtsprechung; E. 1.5). Regeste La prescription de l'action pénale ne court plus lorsqu'un jugement de première instance a été rendu (art. 97 al. 3 CP). Le mandat de répression rendu en procédure pénale administrative (art. 64 DPA) n'est pas un jugement de première instance au sens de l'art. 97 al. 3 CP, au-delà duquel la prescription ne court plus (confirmation de la jurisprudence). Cela vaut également lorsque l'opposition formée contre le mandat de répression est traitée comme une demande de jugement par le tribunal et qu'aucun prononcé pénal (art. 70 DPA) n'est dès lors rendu (consid. 1.4). Sont des jugements de première instance au sens de l'art. 97 al. 3 CP, audelà duquel la prescription ne court plus, non seulement les prononcés de condamnation, mais également ceux d'acquittement (changement de jurisprudence; consid. 1.5). Regesto Estinzione della prescrizione dell'azione penale in seguito alla pronuncia di una sentenza di prima istanza (art. 97 cpv. 3 CP). Il decreto penale emanato nella procedura penale amministrativa (art. 64 DPA) non costituisce una sentenza di prima istanza ai sensi dell'art. 97 cpv. 3 CP, dopo la cui pronuncia la prescrizione si estingue (conferma della giurisprudenza). Ciò vale anche qualora l'opposizione al decreto penale sia trattata come richiesta del giudizio di un tribunale e non sia quindi emanata una decisione penale (art. 70 DPA; consid. 1.4). Per sentenza di prima istanza ai sensi dell'art. 97 cpv. 3 CP, dopo la cui pronuncia la prescrizione si estingue, si deve intendere non solo il verdetto di colpevolezza, ma anche il proscioglimento (cambiamento della giurisprudenza; consid. 1.5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.