Freispruch vom Vorwurf der unberechtigten Heilmittelabgabe: Verabreichung durch Tierhalter nach TAM-Vereinbarung ist kein strafbares Abgeben (Art. 86 Abs. 1 lit. c HMG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 IV 279 · ATF 141 IV 279 · DTF 141 IV 279
- Datum
- 23.06.2015
- Geschäftsnummer
- 6B_1029/2014
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 2 HMG Art. 4 HMG Art. 42 HMG Art. 86 HMG Art. 87 HMG Art. 1 StGB Art. 10 TAMV Art. 11 TAMV Art. 26 TAMV
Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft focht den Freispruch eines Schweinemästers an, dem vorgeworfen wurde, Antibiotika ohne Berechtigung abgegeben zu haben. Der Beschuldigte hatte mit seinem Bestandestierarzt eine Vereinbarung über Tierarzneimittel geschlossen und diese anschliessend selbst seinen Tieren verabreicht, während der Tierarzt die vertraglich vorgesehenen Betriebsbesuche unterlassen hatte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ab und bestätigte den Freispruch. Es hielt fest, dass die Verabreichung von Tierarzneimitteln durch den Tierhalter an seine eigenen Tiere nicht als "Abgeben" im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. c HMG zu qualifizieren ist, wenn zuvor eine sogenannte TAM-Vereinbarung gemäss Art. 10 Abs. 2 TAMV abgeschlossen wurde.
Der Begriff "Abgeben" ist gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. f HMG als Übertragung eines verwendungsfertigen Heilmittels an den Endverbraucher definiert. Da der Tierhalter in diesem Kontext als Endverbraucher gilt, der das Mittel für sein Tier beschafft und anwendet, fehlt es am Tatbestandsmerkmal der Abgabe an einen Dritten. Das Gericht betonte zudem das Bestimmtheitsgebot (Art. 1 StGB), welches verlangt, dass Strafnormen so präzise formuliert sind, dass der Bürger sein Verhalten danach richten kann. Eine Auslegung, die die Selbstverabreichung durch den Tierhalter als strafbare Abgabe wertet, würde dieses Gebot verletzen.
Die Tatsache, dass der Bestandestierarzt gegen die Vorgaben der Tierarzneimittelverordnung verstösst, indem er die vorgeschriebenen Besuche unterlässt, ändert nichts an dieser rechtlichen Qualifikation. Die Pflichten des Tierarztes entbinden zwar nicht von der Sorgfaltspflicht des Tierhalters, begründen aber keinen strafrechtlichen Tatbestand der unberechtigten Abgabe durch den Halter selbst. Die Beschwerde war daher unbegründet.
Regeste
Art. 86 Abs. 1 lit. c HMG; Abgabe von Heilmitteln. Abgeben im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. c HMG ist das Übertragen eines verwendungsfertigen Heilmittels an den Endverbraucher. Endverbraucher ist, wer das Heilmittel an sich selbst, Drittpersonen oder Tieren anwendet. Keine Abgabe im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn der Tierhalter seinen Tieren Arzneimittel verabreicht (E. 1.3.3 und 1.4.2). Regeste Art. 86 al. 1 let. c LPTh; remise de produits thérapeutiques. Par remise au sens de l'art. 86 al. 1 let. c LPTh, il faut entendre le transfert d'un produit thérapeutique prêt à l'emploi au consommateur final. Est consommateur final celui qui utilise le produit thérapeutique sur lui-même, sur des tierces personnes ou sur des animaux. Il n'y a pas de remise au sens de cette disposition lorsque le détenteur d'un animal administre un médicament à ses animaux (consid. 1.3.3 et 1.4.2). Regesto Art. 86 cpv. 1 lett. c LATer; dispensazione di agenti terapeutici. Per dispensare ai sensi dell'art. 86 cpv. 1 lett. c LATer s'intende consegnare agenti terapeutici pronti per l'uso al consumatore finale. Il consumatore finale è chiunque utilizza l'agente terapeutico su di sé, su terzi o su animali. Non sussiste dispensazione giusta questa disposizione qualora il detentore di animali somministri un farmaco ai propri animali (consid. 1.3.3 e 1.4.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.