Gesetzesartikel
Art. 210 ZGB – Berechnung des Vorschlages jedes Ehegatten: Vorschlag
1 Entscheid, in dem Art. 210 ZGB eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.