Verwandtenunterstützung: Gemeinde kann Therapiekosten nicht zurückfordern, da sie Notlage und fehlende Krankenversicherungsdeckung nicht bewies (Art. 328, 329 Abs. 3 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 133 III 507 · ATF 133 III 507 · DTF 133 III 507
- Datum
- 06.06.2007
- Geschäftsnummer
- BGE 133 III 507
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Einwohnergemeinde klagte gegen einen Vater auf Rückerstattung von Kosten für eine stationäre Drogenentzugsbehandlung seiner Tochter, welche die Gemeinde im Rahmen der Sozialhilfe übernommen hatte. Der Vater bestritt seine Unterhaltspflicht mit dem Argument, dass die Gemeinde den erforderlichen Nachweis einer Notlage sowie der fehlenden Deckung durch die obligatorische Krankenversicherung nicht erbracht habe. Das Obergericht hatte die Klage gegen den Vater noch gutgeheissen, worauf dieser Beschwerde beim Bundesgericht einreichte.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Vaters gut und wies die Klage der Einwohnergemeinde ab.
Entscheidend war, dass die Gemeinde als subrogierte Gläubigerin gemäss Art. 329 Abs. 3 i.V.m. Art. 289 Abs. 2 ZGB die volle Beweislast für das Vorliegen einer Notlage im Sinne von Art. 328 ZGB trug. Eine Notlage liegt nur vor, wenn keine ausreichenden Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung zur Verfügung stehen oder diese den Behandlungsbedarf nicht decken. Die Gemeinde hatte jedoch weder behauptet noch bewiesen, dass für die Langzeittherapie der suchtkranken Tochter keine anerkannten Einrichtungen bestanden, deren Kosten von der Krankenkasse übernommen worden wären. Sie brachte keine entsprechenden Tatsachen vor und leistete keinen Beweis dafür, dass die Versicherung nicht aufkam.
Das Bundesgericht stellte fest, dass das Obergericht durch die Zusprechung der Forderung ohne diesen Nachweis sowohl Art. 8 ZGB bezüglich der Beweislast als auch die materiellen Voraussetzungen der Verwandtenunterstützung nach Art. 328 ZGB verletzt hatte. Obwohl im kantonalen Verfahren die Untersuchungsmaxime gilt, entbindet diese die Parteien nicht von ihrer Mitwirkungspflicht. Da die Gemeinde dieser Pflicht nicht nachkam und die Notlage somit unbewiesen blieb, war die Klage mangels genügender tatsächlicher Grundlagen abzuweisen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhalts erübrigte sich angesichts des definitiven Beweisnotstands.
Regeste
Verwandtenunterstützung (Art. 328 ZGB); Subrogation des Gemeinwesens in den Anspruch (Art. 329 Abs. 3 i.V.m. Art. 289 Abs. 2 ZGB). Ersatz der vom Gemeinwesen bezahlten Kosten der stationären Behandlung in der Klinik für Suchtkranke; Begriff der Notlage (E. 5.1). Beweislast (E. 5.2). Keine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid trotz Untersuchungsmaxime (E. 5.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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