Ausländer ohne Rechtsanspruch auf Aufenthalt: Keine Legitimation zur subsidiären Verfassungsbeschwerde wegen Willkür (Art. 115 lit. b BGG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 133 I 185 · ATF 133 I 185 · DTF 133 I 185
- Datum
- 30.04.2007
- Geschäftsnummer
- BGE 133 I 185
- Abteilung
- CH_BGE_001
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein serbischer Staatsangehöriger, geboren 1950, reiste 1983 in die Schweiz ein und erhielt ab 1989 Jahresaufenthaltsbewilligungen. Er ist mit einer kroatischen Staatsangehörigen verheiratet und hat einen 2005 geborenen Sohn; Ehefrau und Kind halten sich nur mit Besuchervisen in der Schweiz auf. Zwischen 1987 und 2003 ergingen sechs Straferkenntnisse, darunter eine bedingte Gefängnisstrafe wegen fahrlässiger Tötung. Seit Juni 2001 war er nicht mehr erwerbstätig und bezog ab April 2004 eine volle IV-Rente sowie später Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe in fünfstelliger Höhe. Das Amt für Migration des Kantons Luzern lehnte am 30. August 2006 sein Gesuch um Niederlassungsbewilligung ab, verweigerte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und ordnete die Wegweisung an. Die kantonale Beschwerdeinstanz wies die Beschwerde am 4. Januar 2007 ab. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht und rügte ausschliesslich eine Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV.
Das Bundesgericht trat auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht ein, da dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Geltendmachung des Willkürverbots fehlte. Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die Behörde über die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen nach freiem Ermessen, sofern kein Rechtsanspruch besteht. Der Beschwerdeführer konnte weder aufgrund seiner persönlichen Integrationsverhältnisse noch aufgrund seiner familiären Beziehungen oder der langen Aufenthaltsdauer einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geltend machen. Da somit kein Anspruch auf die Bewilligung bestand, war die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig.
Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde setzt Art. 115 lit. b BGG ein rechtlich geschütztes Interesse voraus. Das Bundesgericht hielt fest, dass das Willkürverbot nach Art. 9 BV als allgemeiner Grundsatz ohne spezifischen Schutzbereich für sich allein keine geschützte Rechtsstellung begründet, wenn das materielle Recht keinen Anspruch gewährt. Diese restriktive Praxis wurde aus der Entstehungsgeschichte des BGG und den Zielen der Revision der Bundesrechtspflege bestätigt, wonach die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zu einer Umgehung der Ausschlussgründe von Art. 83 BGG führen darf. Da der Beschwerdeführer einzig das Willkürverbot rügte und keine anderen verfassungsmässigen Rechte oder Parteirechte geltend machte, fehlte ihm die Beschwerdebefugnis.
Regeste
Art. 9 BV; Art. 113 in Verbindung mit Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 115 lit. b BGG. Ausländerrechtliches Bewilligungsverfahren; keine Legitimation des Ausländers zur subsidiären Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Willkürverbots, wenn kein Rechtsanspruch auf Bewilligung besteht. Verhältnis subsidiäre Verfassungsbeschwerde und Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (E. 2.1 und 2.2); im konkreten Fall kann die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden, weil kein Rechtsanspruch auf die Bewilligung besteht (E. 2.2 und 2.3). Legitimationsvoraussetzungen bei Willkürbeschwerden nach der Rechtsprechung zu Art. 88 OG (E. 4). Entstehungsgeschichte von Art. 115 lit. b BGG; Zusammenhang mit der Rechtsprechung zu Art. 88 OG (E. 5). In Berücksichtigung der Materialien, der Zielsetzungen der Revision der Bundesrechtspflege und des Verhältnisses zu den verschiedenen in Art. 83 BGG enthaltenen Ausschlussgründen setzt die Berechtigung zur Erhebung der Willkürrüge bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde nach Art. 115 lit. b BGG voraus, dass sich der Beschwerdeführer auf eine durch das Gesetz oder ein spezielles Grundrecht geschützte Rechtsstellung berufen kann (E. 6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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