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Justizze. Art. 83 BGG

Bundesgericht

Ägyptischer Staatsangehöriger mit Schutzstatus in Griechenland: Beschwerde gegen Nichteintreten und Wegweisung unzulässig (Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG)

Datum
29.07.2026
Geschäftsnummer
2C_430/2026
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 83 BGG Art. 108 BGG Art. 113 BGG

Zusammenfassung

Der ägyptische Staatsangehörige A.________ stellte am 20. Januar 2026 ein Asylgesuch in der Schweiz. Ein Eurodac-Abgleich ergab, dass ihm in Griechenland bereits am 16. April 2021 Schutz gewährt worden war und er dort über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. Das Staatssekretariat für Migration trat am 30. Juni 2026 nicht auf das Gesuch ein und wies ihn weg. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer rekurrierte ans Bundesgericht und beantragte Aufhebung des Urteils sowie einen Vollzugsstopp und unentgeltliche Rechtspflege.

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, da sie offensichtlich unzulässig ist.

Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Asylrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG unzulässig, sofern kein Auslieferungsersuchen des Herkunftsstaates vorliegt. Da der Beschwerdeführer in Griechenland bereits internationalen Schutz geniesst und kein solches Ersuchen geltend gemacht wurde, greift die gesetzliche Ausnahme nicht. Zudem schliesst Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG Beschwerden gegen Wegweisungsverfügungen explizit aus. Diese Unzulässigkeit erstreckt sich aufgrund der Verfahrenseinheit auch auf den vorliegenden Nichteintretensentscheid und dessen Bestätigung durch das Bundesverwaltungsgericht. Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde scheidet ebenfalls aus, da sie gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht statthaft ist (Art. 113 BGG e contrario).

Die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung entschied im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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