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Justizze. Art. 116 BGG

Bundesgericht

Wohnungsausweisung wegen Eheschutzvergleich: Subsidiäre Verfassungsbeschwerde mangels konkreter Rügen abgewiesen (Art. 116 BGG)

Datum
04.08.2026
Geschäftsnummer
5D_30/2026
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 106 BGG Art. 108 BGG Art. 113 BGG Art. 116 BGG Art. 117 BGG

Zusammenfassung

Die Parteien befinden sich seit April 2025 in einem Eheschutzverfahren vor dem Bezirksgericht Pfäffikon. Im September 2025 schlossen sie eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung, wonach die Beschwerdeführerin die eheliche Liegenschaft bis Oktober 2025 verlassen und stattdessen eine andere Wohnung beziehen sollte. Nach ihrem Auszug aus der Ersatzwohnung beantragte der Beschwerdegegner im Januar 2026 die Vollstreckung der ursprünglichen Vereinbarung. Das Bezirksgericht verpflichtete die Beschwerdeführerin zum Verlassen der ehelichen Liegenschaft und wies das Gemeindeammannamt mit der Vollstreckung an. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin beim Bundesgericht eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde ein und begehrte, die Verfügung als nicht vollstreckt anzuerkennen sowie ihren Verbleib in der ehelichen Liegenschaft zu bestätigen.

Das Bundesgericht tritt auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht ein, da diese offensichtlich nicht hinreichend begründet ist. Der angefochtene Entscheid betrifft einen kantonal letztinstanzlichen Exmissionsentscheid aufgrund eines gerichtlich genehmigten Vergleichs mit einem Streitwert von unter CHF 30'000, weshalb gemäss Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ist.

Gemäss Art. 116 BGG kann mit diesem Rechtsmittel ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, wobei das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG gilt. Die Beschwerdeführerin hat jedoch keine konkreten Verfassungsverletzungen dargelegt und sich nicht substantiiert zum eigentlichen Anfechtungsgegenstand, nämlich der Exmission aufgrund eines rechtskräftigen Ausweisungstitels, geäussert. Stattdessen beschränkte sie sich auf allgemeine Ausführungen zu ihrer persönlichen Situation, zur Obhut und zum Besuchsrecht sowie zur Begutachtung.

Da die Beschwerde somit offensichtlich ungenügend begründet ist, entscheidet der Präsident im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. BGG und tritt nicht auf die Beschwerde ein. Die Gerichtskosten von CHF 1'000 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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