Mutter rügt Obhutsübertragung an Vater: Appellatorische Kritik und fehlende Begründung führen zur Abweisung der Beschwerde (Art. 98 BGG)
- Datum
- 20.08.2026
- Geschäftsnummer
- 5A_368/2026
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 75 BGG Art. 93 BGG Art. 98 BGG Art. 99 BGG Art. 106 BGG Art. 113 BGG Art. 311 ZPO
Zusammenfassung
Eine Mutter beschwert sich gegen ein Urteil des Obergerichts Zürich, welches die alleinige Obhut ihres elfjährigen Sohnes dem Vater übertragen und ihr den persönlichen Verkehr entzogen hat. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe ihre Rügen zur Willensbildung des Kindes und zur elterlichen Sorge aus formalistischen Gründen nicht geprüft und verletze dadurch ihr Recht auf Familienleben sowie auf ein faires Verfahren. Zudem kritisiert sie die Regelung der Reisedokumente, ein Verbot der Veröffentlichung von Fotos auf sozialen Medien sowie die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Hinweis auf die wirtschaftliche Übermacht des Vaters.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde in Zivilsachen ab, soweit darauf eingetreten wird, und lehnt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Hinsichtlich der Umteilung der Obhut und der elterlichen Sorge stellt das Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt hat. Sie setzte sich nicht mit den detaillierten Erwägungen der Erstinstanz zur autonomen Willensbildung des elfjährigen Sohnes auseinander, sondern beschränkte sich auf pauschale Behauptungen und appellatorische Kritik. Die Vorinstanz wandte die Begründungsanforderungen nicht überspitzt formalistisch an, da eine präzise Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Entscheid notwendig ist, um verfassungsmässige Rechte wirksam zu rügen. Auch die Rüge betreffend das Verbot der Social-Media-Veröffentlichungen scheitert, da die Beschwerdeführerin nicht darlegte, inwiefern der Sohn oder der Vater Teil ihrer künstlerischen Projekte waren.
Bezüglich der Reisedokumente tritt das Bundesgericht nicht ein, da das entsprechende Begehren erstmals vor Bundesgericht gestellt wurde und somit die materielle Ausschöpfung des Instanzenzugs fehlt (Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird mangels Subsidiarität nicht behandelt (Art. 113 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, weil die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos galt. Das Prinzip der Waffengleichheit führt nicht automatisch zur Gewährung der Prozesskostenhilfe, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von CHF 3'000.--; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde (Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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