Unfallversicherung: Rechtsmissbräuchlicher Verzicht auf Einsprachebegründung trotz Aktenkenntnis führt zu Nichteintreten (Art. 52 Abs. 1 ATSG)
- Datum
- 19.08.2026
- Geschäftsnummer
- 8C_146/2026
- Abteilung
- IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer meldete bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) Kniebeschwerden als Rückfall eines Snowboard-Unfalls von 2009 an. Die Suva verneinte die Leistungspflicht und stellte Leistungen rückwirkend ein. Der durch eine Rechtsschutzversicherung vertretene Beschwerdeführer erhob fristgerecht Einsprache, verzichtete jedoch auf eine Begründung und beantragte stattdessen eine Nachfrist zur Beibringung medizinischer Unterlagen. Die Suva trat wegen Rechtsmissbrauchs nicht auf die Einsprache ein. Das Kantonsgericht Luzern wies die dagegen gerichtete Beschwerde ab.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt das Nichteintreten der Suva auf die Einsprache. Die Beschwerde wurde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Schriftenwechsel erledigt.
Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die rechtskundige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers drei Wochen vor Ablauf der Einsprachefrist vollständige Aktenkenntnis hatte. Trotz dieser Kenntnis verzichtete sie bewusst auf eine auch nur summarische Begründung der Einsprache innerhalb der gesetzlichen Frist von Art. 52 Abs. 1 ATSG und beantragte stattdessen eine Nachfrist für medizinische Abklärungen. Dieses Verhalten ist rechtsmissbräuchlich, da die Vertretung wusste, dass im Sozialversicherungsrecht Verwaltung und Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen haben (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Hätten Zweifel an der internen ärztlichen Beurteilung bestanden, wären ergänzende Abklärungen ohnehin geboten gewesen. Das Wissen der Rechtsschutzversicherung wird dem Beschwerdeführer angerechnet. Eine willkürliche Tatsachenfeststellung liegt nicht vor, weshalb die eingeschränkte Überprüfung nach Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG keine Korrektur rechtfertigt.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 800.- gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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