Nichteintreten wegen verspäteter Beschwerde: ungenügende Begründung, Aufhebung und Rückweisung zur neuen Beurteilung (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG)
- Datum
- 17.08.2026
- Geschäftsnummer
- 8C_756/2025
- Abteilung
- IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein 1982 geborener Beschwerdeführer reichte über die Zustellplattform IncaMail Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau betreffend Ergänzungsleistungen ein. Das kantonale Versicherungsgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da diese verspätet sei. Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht diesen formellen Mangel und reicht erstmals Abgabe- und Abholquittungen der Plattform als Beweis für die Rechtzeitigkeit ein. Die SVA beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut, hebt das Urteil des kantonalen Versicherungsgerichts auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung zurück.
Der Beschwerdeführer durfte vor Bundesgericht neue Beweismittel zur Frage der Rechtzeitigkeit seiner Eingabe vorbringen, da er erst durch den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz von der angeblichen Verspätung erfuhr und zuvor keine Gelegenheit zur Äusserung hatte. Die eingereichten IncaMail-Quittungen zeigen, dass die Beschwerde am 24. Februar 2025 um 17:43 Uhr hochgeladen wurde, während die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG erst an diesem Tag endete. Das kantonale Gericht stützte sich hingegen offenbar auf den späteren Zeitpunkt des Öffnens der Nachricht durch den Empfänger.
Das angefochtene Urteil genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht, da aus ihm nicht hervorgeht, welche rechtlichen Überlegungen die Vorinstanz zur Massgeblichkeit des Öffnungszeitpunkts anstellte. Da dieser Mangel den Ausgang des Verfahrens tangiert, kann das Bundesgericht den Entscheid nicht selbst korrigieren, sondern muss ihn gemäss Art. 112 Abs. 3 BGG aufheben und die Sache zur neuen Beurteilung zurückweisen. Bei dieser Rückweisung sind die Gerichtskosten dem Kanton Aargau als Verursacher aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer, der zwar qualifiziert aber nicht anwaltlich vertreten war, wird eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 300 zugesprochen.
Entscheidend ist die Anwendung von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG bezüglich der Begründungspflicht sowie Art. 112 Abs. 3 BGG für die Rückweisung. Zudem waren Art. 60 Abs. 1 ATSG für die Fristberechnung, Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulassung neuer Beweise, Art. 66 Abs. 3 BGG für die Kostenverteilung sowie Art. 68 Abs. 1 BGG und Art. 9 des Reglements über Parteientschädigungen für die Entschädigung tragend.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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