Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 27bis StGB

Bundesgericht

Journalist muss Quellen nicht offenlegen: Kein ausserordentliches Strafverfolgungsinteresse bei zweifelhaftem Vorsatzverdacht (Art. 27bis StGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 132 I 181 · ATF 132 I 181 · DTF 132 I 181
Datum
11.05.2006
Geschäftsnummer
BGE 132 I 181
Abteilung
CH_BGE_001
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 17 BV Art. 36 BV Art. 10 EMRK Art. 27bis StGB

Zusammenfassung

Ein Journalist veröffentlichte Artikel über eine tödliche Herztransplantation am Universitätsspital Zürich und behauptete, der Chefarzt habe wissentlich ein blutgruppeninkompatibles Herz eingepflanzt. Die Staatsanwaltschaft erweiterte daraufhin die Ermittlungen wegen fahrlässiger Tötung auf vorsätzliche Tötung und verlangte vom Journalisten die Offenlegung seiner drei anonymen Informanten. Das Obergericht gab diesem Gesuch statt und stellte fest, dass ohne das Zeugnis des Journalisten die vorsätzliche Tötung nicht aufgeklärt werden könne. Der Journalist erhob dagegen staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht und berief sich auf den Schutz journalistischer Quellen sowie die Pressefreiheit.

Das Bundesgericht heisst die staatsrechtliche Beschwerde des Journalisten gut und stellt fest, dass er nicht zur Offenlegung seiner Informationsquellen verpflichtet werden kann. Zwar besteht aufgrund der Zeitungsberichte ein Anfangsverdacht auf vorsätzliche Tötung, doch handelt es sich um einen ausgesprochenen Zweifelsfall, da sich im Untersuchungsverfahren kaum konkrete Hinweise auf einen Vorsatz ergaben und der Beschuldigte glaubhaft ein Missverständnis bezüglich der Blutgruppen geltend machte.

Zudem ist das Tötungsdelikt bereits weitestgehend aufgeklärt: Die Täterschaft, die Kausalität zwischen der Transplantation und dem Tod der Patientin sowie der äussere Sachverhalt stehen fest. Sämtliche direkt und indirekt beteiligten Personen wurden bereits befragt, ohne dass schlüssige Indizien für eventualvorsätzliches Handeln gefunden wurden. Angesichts dessen ist zweifelhaft, ob das Zeugnis des Journalisten noch massgebliche Beweiskraft hätte oder das bisherige Beweisergebnis ändern könnte.

Bei der verfassungsrechtlich gebotenen Interessenabwägung nach Art. 17 Abs. 3 BV und Art. 10 EMRK wiegt der Schutz journalistischer Quellen als Eckpfeiler der Pressefreiheit schwerer als das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieses spezifischen Tötungsdelikts. Nur ausserordentliche Umstände könnten eine Offenbarungspflicht begründen, die hier nicht vorliegen. Die Verpflichtung zur Aussage wäre unverhältnismässig gemäss Art. 36 BV und Art. 10 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 27bis StGB, weshalb der angefochtene Beschluss aufgehoben wird.

Regeste

Art. 17 Abs. 3 und Art. 36 BV, Art. 10 EMRK, Art. 27bis StGB; Quellenschutz. Schutz journalistischer Quellen im Strafprozess (E. 2). Das Interesse an der Aufklärung des hier in Frage stehenden Tötungsdelikts weist nicht das ausserordentliche Gewicht auf, das erlaubte, den Journalisten zur Offenlegung seiner Informationsquellen zu verpflichten (E. 4). Regeste Art. 17 al. 3 et art. 36 Cst., art. 10 CEDH, art. 27bis CP; protection des sources. Protection des sources journalistiques en procédure pénale (consid. 2). L'intérêt d'élucider l'homicide en question n'est pas suffisamment prépondérant pour permettre de contraindre le journaliste à révéler les sources de ses informations (consid. 4). Regesto Art. 17 cpv. 3 e art. 36 Cost., art. 10 CEDU, art. 27bis CP; tutela delle fonti. Tutela delle fonti giornalistiche nella procedura penale (consid. 2). L'interesse a far luce sul caso di omicidio in questione non è talmente preponderante da permettere che il giornalista venga obbligato a rivelare le fonti delle sue informazioni (consid. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide