Gesetzesartikel
Art. 27bis StGB: Rechtsprechung und Entscheide
2 Entscheide, in denen Art. 27bis StGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Journalist muss Quellen nicht offenlegen: Kein ausserordentliches Strafverfolgungsinteresse bei zweifelhaftem Vorsatzverdacht (Art. 27bis StGB)
- Reporter stiftet Verwaltungsassistentin zur Amtsgeheimnisverletzung an: Vorstrafen bleiben geheim, keine Rechtfertigung durch Medienfreiheit (Art. 24 Abs. 1, Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.