Abgewiesene Asylsuchende mit rechtskräftigem Wegweisungsentscheid und ausgesetztem Vollzug verlieren Anspruch auf Sozialhilfe im engeren Sinn: Feststellungsverfügung nicht erforderlich (Art. 81, Art. 82 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG)
- Datum
- 09.06.2020
- Geschäftsnummer
- 8C_227/2020
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 81 AsylG Art. 82 AsylG Art. 9 BV Art. 12 BV Art. 29 BV Art. 5 VwVG Art. 25 VwVG
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführer, eine äthiopische Familie mit zwei Zwillingen, hatten ihr Asylgesuch abgewiesen bekommen und einen rechtskräftigen Wegweisungsentscheid erhalten, dem eine Ausreisefrist bis 30. September 2019 gesetzt worden war. Der Vollzug der Wegweisung wurde später vorläufig ausgesetzt, weil beim Staatssekretariat für Migration ein ausserordentliches Wiedererwägungsgesuch eingereicht worden war. Die Familie beantragte beim Migrationsamt des Kantons St. Gallen eine formelle Verfügung über den Entzug der Sozialhilfe im engeren Sinn und machte geltend, sie sei durch die fehlende Verfügung einer Rechtsverweigerung ausgesetzt. Das Migrationsamt lehnte dies ab und verwies auf den gesetzlichen Ausschluss von der Sozialhilfe. Dagegen erhob die Familie Rechtsverweigerungsbeschwerde, die vom Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen und anschliessend vom Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen abgewiesen wurde. Vor dem Bundesgericht rügten die Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Untersuchungsgrundsatzes sowie verschiedener verfassungs- und völkerrechtlicher Normen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Wegweisungsentscheids mit angesetzter Ausreisefrist der Ausschluss von der Sozialhilfe im engeren Sinn gemäss Art. 81 AsylG und Art. 82 Abs. 1 AsylG verpflichtend und direkt aus dem Bundesgesetz folgt, auch wenn der Vollzug der Wegweisung vorläufig ausgesetzt ist – in diesem Fall besteht lediglich ein Anspruch auf Nothilfe nach Art. 82 Abs. 2 AsylG. Da der Ausschluss gesetzlich zwingend ist, bedarf es keiner eigenständigen kantonalen gesetzlichen Grundlage oder einer individuellen Verfügung im Einzelfall. Ein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. b VwVG war weder dargetan noch ersichtlich, weil das Rechtsverhältnis bereits durch das Bundesgesetz eindeutig bestimmt ist und kein aktuelles rechtliches oder tatsächliches Interesse an einer sofortigen Feststellung besteht, das nicht durch andere Mittel gewahrt werden könnte. Die Vorinstanz hatte den für den Ausschluss massgeblichen Sachverhalt hinreichend erstellt, sodass keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorlag. Die Rügen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Bundesverfassung und völkerrechtlicher Normen blieben unbegründet, da die Beschwerdeführer nicht darlegten, wie durch die Verneinung des Anspruchs auf eine Feststellungsverfügung konkret Verfassungs- oder Völkerrecht verletzt sein sollte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil die Beschwerde offensichtlich unbegründet war; auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.
Die Entscheidung klärt endgültig, dass der gesetzliche Ausschluss von der Sozialhilfe bei rechtskräftigem Wegweisungsentscheid automatisch und ohne weitere behördliche Verfügung wirkt – eine Feststellungsverfügung ist nicht erforderlich, solange kein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Damit entfällt auch die Möglichkeit, gegen eine Nicht-Verfügung mittels Rechtsverweigerungsbeschwerde vorzugehen, wenn das Rechtsverhältnis bereits durch Bundesrecht eindeutig geregelt ist.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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