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Justizze. Art. 106 BGG

Bundesgericht

Beschwerde gegen Entscheid über aufschiebende Wirkung einer Ergänzungsleistungsbeschwerde: Nichteintreten wegen fehlender Substanzierung der Verfassungsverletzungsrüge (Art. 106 Abs. 2 BGG)

Datum
15.12.2020
Geschäftsnummer
9C_690/2020
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 92 BGG Art. 93 BGG Art. 98 BGG Art. 106 BGG Art. 12 BV

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer reichte eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ein, mit der sein Gesuch um Wiederherstellung des Suspensiveffekts seiner Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern abgelehnt worden war. Streitig war, ob die Beschwerde zulässig ist und ob das Bundesgericht auf sie eintreten muss. Der Beschwerdeführer rügte Verstösse gegen den Gleichheitsgrundsatz, das Recht auf ein faires Verfahren und das in Art. 12 BV verankerte Recht auf Hilfe in Notlagen.

Das Bundesgericht erkennt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Es stellt fest, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG handelt, gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur unter den strengen Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig ist. Da es sich um einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen – hier konkret über die aufschiebende Wirkung – handelt, kann gemäss Art. 98 BGG lediglich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Das Bundesgericht prüft diese Rüge jedoch nur, soweit sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer hat jedoch weder konkret dargelegt, worin die behaupteten Verstösse gegen den Gleichheitsgrundsatz, das Recht auf ein faires Verfahren oder das in Art. 12 BV garantierte Recht auf Hilfe in Notlagen bestehen, noch hat er diese Rügen substanziiert. Daher liegt keine hinreichende Begründung vor, und es wurde kein gültiges Rechtsmittel eingereicht. Deshalb wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten. Gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG werden keine Gerichtskosten erhoben. Sollte der Beschwerdeführer zusätzlich ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung vor Bundesgericht gestellt haben, erübrigt sich dieses mit dem vorliegenden Urteil.

Die Entscheidung ist insbesondere für Verfahren zur Ergänzungsleistung zur AHV/IV relevant, da sie klärt, dass eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid über die aufschiebende Wirkung nur dann zulässig ist, wenn konkrete und substanziierte Verfassungsverletzungsrügen vorgebracht werden – bloße Behauptungen genügen nicht. Die Anforderungen an die Begründung sind damit hoch, und die Nichterfüllung führt unmittelbar zum Nichteintreten ohne Sachprüfung.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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