Sozialhilfeempfänger verweigert Teilnahme am zumutbaren Arbeitsintegrationsprogramm mit Entschädigung in Höhe der Nothilfe: Anspruch auf finanzielle Nothilfe entfällt gemäss Subsidiaritätsprinzip (Art. 12 BV)
- Datum
- 19.08.2019
- Geschäftsnummer
- 8C 451/2019
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 109 BGG Art. 9 BV Art. 12 BV Art. 2 EMRK Art. 12 KV/SG Art. 12 SHG/SG Art. 12a SHG/SG Art. 12b SHG/SG Art. 17 SHG/SG
Zusammenfassung
Ein Sozialhilfeempfänger wandte sich gegen die teilweise Einstellung seiner finanziellen Nothilfe durch die politische Gemeinde Rapperswil-Jona, nachdem er sich geweigert hatte, an einem vom Verein C.________ angebotenen Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen. Die Gemeinde hatte die Teilnahme an diesem Programm als Auflage für die Weiterführung der Nothilfe gestellt und die Leistungen eingestellt, nachdem der Betroffene unentschuldigt zu zwei Einladungen zum Erstgespräch nicht erschienen war. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies seine Beschwerde dagegen ab. Der Beschwerdeführer rügte vor dem Bundesgericht eine Verletzung des Grundrechts auf Hilfe in Notlagen nach Art. 12 der Bundesverfassung sowie des Rechts auf Leben nach Art. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer sich geweigert hatte, an einem vom Sozialamt angeordneten Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen, dessen Teilnahme vom Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen bereits als zumutbar bestätigt worden war. Nachdem er unentschuldigt zu zwei Einladungen zum Erstgespräch nicht erschienen war, stellte das Sozialamt die Sozialhilfeleistungen mit Verfügung vom 15. Januar 2018 ein. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Teilnahme am Programm insofern entlohnt war, als dem Beschwerdeführer pro rata für jeden erfüllten Arbeitstag im Programm eine Geldleistung in der Höhe der Nothilfe seitens der Gemeinde gewährt wurde. Damit hätte er im Umfang des erwirtschafteten Nothilfebetrags die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlichen finanziellen Mittel selbst beschaffen können, wodurch die Notsituation entfallen wäre. Dies entspricht dem Subsidiaritätsprinzip nach Art. 12 BV, wonach ein Anspruch auf staatliche Hilfe nur besteht, wenn die betroffene Person objektiv nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen. Die Auflage zur Teilnahme am Programm war daher zulässig, da sie darauf gerichtet war, die verfassungsmässige Ausübung des Grundrechts auf Hilfe in Notlagen zu sichern. Die geltend gemachte Verletzung des Rechts auf Leben nach Art. 2 EMRK wurde ebenfalls verneint, da die Kürzung nicht den Kerngehalt des Grundrechts nach Art. 12 BV beeinträchtigte. Die Anwendung der kantonalen Normen Art. 12a SHG/SG, Art. 12b Abs. 1 lit. c SHG/SG und Art. 17 Abs. 1 lit. c SHG/SG durch die Vorinstanz wurde vom Bundesgericht als rechtmässig bestätigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil die Beschwerde offensichtlich unbegründet war (Art. 64 Abs. 1 BGG), und die Gerichtskosten von Fr. 500.- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass eine integrationsfördernde Massnahme mit einer Entschädigung in Höhe der Nothilfe als wirksame Alternative zur reinen Geldleistung gilt und damit den Anspruch auf Sozialhilfe entfallen lässt, sofern sie zumutbar ist und die Notlage beseitigen kann.
Regeste
Sozialhilfe (Nothilfe) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.