Justizze.

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Justizze. Art. 9 BV

Bundesgericht

Kameramann beantragt Unterhaltsreduktion: Höheres fiktives Einkommen angerechnet, Konkubinat bejaht, Beschwerde abgewiesen (Art. 9 BV)

Datum
14.10.2022
Geschäftsnummer
5A_309/2022
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 12 BV Art. 29 BV

Zusammenfassung

Ein seit Jahren als Kameramann tätiger Ehemann beantragt im hängigen Scheidungsverfahren die Herabsetzung der vorsorglichen Unterhaltsbeiträge für Ehefrau und Tochter aufgrund verschlechterter Einkommensverhältnisse. Das Obergericht setzt den Unterhalt neu fest und rechnet dem Ehemann dabei ein höheres Einkommen an als im aktuellen Arbeitsvertrag ausgewiesen, da es dessen Angaben als unglaubhaft erachtet. Zudem geht das Gericht davon aus, dass der Ehemann mit einer Partnerin in einem Konkubinat lebt, weshalb nur halbe Existenzminimalkosten berücksichtigt werden. Der Ehemann rügt Willkür sowie Verletzung des Rechts auf Hilfe in Notlagen und des Verbots der Rechtsverweigerung.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Die Rügen des Beschwerdeführers genügen nicht den Anforderungen des strengen Rügeprinzips nach Art. 106 Abs. 2 BGG, da er lediglich seine eigene Würdigung der Sachlage derjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt, ohne konkret aufzuzeigen, worin ein qualifizierter oder offensichtlicher Mangel bestehen soll.

Hinsichtlich der Einkommensberechnung hält das Bundesgericht die Annahme des Obergerichts für nicht willkürlich, dem berufserfahrenen Kameramann trotz eines vertraglich vereinbarten Bruttomonatslohns von Fr. 4'800.-- ein tatsächliches Einkommen von Fr. 5'150.-- anzurechnen. Dies stützt sich auf Unstimmigkeiten in den vorgelegten Unterlagen, wie fehlende Tantiemen in der Steuererklärung, sowie auf die langjährige Berufserfahrung und gute Etablierung des Beschwerdeführers in der Filmbranche. Auch die Anrechnung dieses Betrags als hypothetisches Selbstständigen-Einkommen nach der Kündigung per 31. Dezember 2021 verstösst nicht gegen Art. 9 BV, da das Obergericht die Erzielungsmöglichkeit aufgrund der Branchenerfahrung als erwiesen erachtete und der Beschwerdeführer dies nicht hinreichend widerlegte.

Bezüglich des Existenzminimums bestätigt das Bundesgericht die Feststellung eines Konkubinats. Der Beschwerdeführer äusserte sich im Berufungsverfahren widersprüchlich über das Verhältnis zur Mitbewohnerin G., behauptete teils Partnerschaft, teils blossen Besuch. Die gemeinsame Nutzung sanitärer Anlagen und die Anmeldung von G. an seiner Wohnadresse seit März 2021 liessen auf eine Lebensgemeinschaft schliessen. Die Behauptung, G. habe einen eigenen Mietvertrag bei einer Erbengemeinschaft, wurde als unglaubhaft verworfen, da der Beschwerdeführer diesen Vertrag nicht einreichte. Damit war die Reduktion des Existenzminimums auf die Hälfte gerechtfertigt.

Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird stattgegeben; die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, aber vorläufig auf die Bundesgerichtskasse übernommen. Seine Rechtsvertreterin wird mit Fr. 3'000.-- aus der Bundeskasse entschädigt. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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