Teilliquidation vor FZG: Unzulässiger Stornoabzug und Verzugszins von 5% ab Austritt (Art. 53e Abs. 3 BVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 131 II 533 · ATF 131 II 533 · DTF 131 II 533
- Datum
- 09.06.2005
- Geschäftsnummer
- BGE 131 II 533
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Versicherte einer genossenschaftlich organisierten Vorsorgeeinrichtung wehren sich gegen einen Verteilungsplan bei einer Teilliquidation zum 31. Dezember 1994, also vor Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes. Die Banken A. und B. hatten ihre Anschlussverträge gekündigt, woraufhin die Vorsorgeeinrichtung einen Plan erstellte, der unter anderem einen pauschalen Abzug von vier Prozent vom Deckungskapital vorsah und freie Mittel individualisiert gutschrieb. Die Beschwerdeführerinnen rügen die Bildung von Reserven, unterschiedliche Stichtage für Fort- und Abgangsbestand, die individuelle statt kollektive Übertragung freier Mittel sowie den Pauschalabzug und verlangen zudem Verzugszinsen.
Das Bundesgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut und weist die Sache zur Korrektur des Verteilungsplans an das Bundesamt für Sozialversicherung zurück. Der angefochtene Pauschalabzug von vier Prozent vom Deckungskapital erweist sich als unzulässig, da ein Stornoabzug zur Abdeckung des Zinsrisikos und nicht getilgter Abschlusskosten im Bereich der beruflichen Vorsorge grundsätzlich nicht statthaft ist. Anders als bei privaten Lebensversicherern fallen bei Anschlussverträgen nach Art. 11 BVG regelmässig keine besonderen Abschlusskosten oder Provisionen an, und das Zinsrisiko durfte bei der Teilliquidation nicht gänzlich auf den Abgangsbestand abgewälzt werden, zumal die Zinsen nach 1994 gesunken waren. Gemäss Art. 53e Abs. 3 BVG ist dem ausgetretenen Personal daher das gesamte reglementarisch zustehende Deckungskapital ohne Abzug mitzugeben.
Hinsichtlich der Verzinsung der nunmehr geschuldeten zusätzlichen Mittel bestimmt das Gericht, dass die Austrittsleistung im Moment des Austritts fällig wird und ab diesem Datum ohne Mahnung verzinst werden muss. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin findet nicht die spezielle Regelung der Freizügigkeitsverordnung Anwendung, sondern der allgemeine Verzugszinssatz von fünf Prozent gemäss Art. 104 Abs. 1 OR, da die Vorsorgguthaben durchgehend zu verzinsen sind und die neue Vorsorgeeinrichtung ab Eintritt Zinsgutschriften vornehmen muss. Die genaue Höhe der nachzuzahlenden Mittel ist noch zu berechnen.
Die übrigen Rügen der Beschwerdeführerinnen werden hingegen abgewiesen. Die Bildung von Reserven und Rückstellungen für das Fortbestandsinteresse ist bei einer Teilliquidation vor Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes zulässig, solange das Gleichbehandlungsgebot gewahrt bleibt. Dass für Fort- und Abgangsbestand unterschiedliche Stichtage verwendet wurden, führt zwar zu Bedenken, benachteiligt den Abgangsbestand aber nach den unbestrittenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht konkret, weshalb eine Neuberechnung nicht erforderlich ist. Auch die individualisierte Gutschrift der freien Mittel ist angesichts der 75 einzeln ausgetretenen Versicherten sachgerecht, um eine Ungleichbehandlung innerhalb des Abgangsbestands zu vermeiden.
Regeste
Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung vor Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes. Verhältnis von Fortbestandsinteresse und Gleichbehandlungsgebot vor Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes (E. 5). Es gilt der gleiche Stichtag für den Fort- und den Abgangsbestand (E. 6). Individuelle oder kollektive Übertragung der freien Mittel (E. 7)? Ein Stornoabzug zur Abdeckung des Zinsrisikos und der "nicht getilgten Abschlusskosten" ist im Bereich der beruflichen Vorsorge grundsätzlich unzulässig (E. 8). Die Austrittsleistung des Abgangsbestands ist im Austrittszeitpunkt geschuldet und unterliegt ab diesem Datum einem Verzugszins von 5 Prozent (E. 9). Regeste Liquidation partielle d'une institution de prévoyance avant l'entrée en vigueur de la loi sur le libre passage. Rapport entre l'intérêt du personnel restant à la pérennité de l'institution et le principe de l'égalité de traitement du personnel sortant, avant l'entrée en vigueur de la loi sur le libre passage (consid. 5). Le jour de référence est le même pour le personnel restant et pour le personnel sortant (consid. 6). Transfert individuel ou collectif de la fortune libre (consid. 7)? La déduction d'un escompte couvrant le risque d'intérêt et les "frais d'acquisition non amortis" n'est en principe pas admissible dans le domaine de la prévoyance professionnelle (consid. 8). La prestation de sortie du personnel sortant est due au moment de la sortie avec, à partir de cette date, un intérêt de retard de 5 pour cent (consid. 9). Regesto Liquidazione parziale di un istituto di previdenza prima dell'entrata in vigore della legge sul libero passaggio. Rapporto tra l'interesse del personale restante alla perennità dell'istituto e il principio della parità di trattamento del personale uscente, prima dell'entrata in vigore della legge sul libero passaggio (consid. 5). Il giorno determinante è il medesimo per il personale restante e per quello uscente (consid. 6). Trasferimento individuale o collettivo dei fondi liberi (consid. 7)? La deduzione di uno sconto a copertura del rischio dovuto al tasso d'interesse e dei "costi d'acquisizione non ammortizzati" non è di principio ammissibile nell'ambito della previdenza professionale (consid. 8). La prestazione d'uscita del personale uscente è dovuta al momento dell'uscita ed è soggetta, da tale data, ad un interesse di mora del 5 per cento (consid. 9).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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