Betreibungsamt verzichtet auf Kostenvorschuss wegen plötzlicher Wegnahme: Kein Ermessensmissbrauch, Gläubiger trägt volle Verwertungskosten (Art. 68 Abs. 1 SchKG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 130 III 520 · ATF 130 III 520 · DTF 130 III 520
- Datum
- 21.07.2004
- Geschäftsnummer
- BGE 130 III 520
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Eidgenössische Steuerverwaltung betreibt die X. AG wegen Mehrwertsteuerforderungen in drei separaten Betreibungen. Das Betreibungsamt Zürich 1 pfändete Kleidungsstücke, wobei in einer dritten Pfändung zusätzliche Gegenstände beschlagnahmt wurden, da die Schuldnerin Abschlagszahlungen nicht mehr leistete. Vor der Verwertung wurde über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet. Das Betreibungsamt stellte der Eidgenössischen Steuerverwaltung Gebühren und Auslagen von insgesamt Fr. 5'801.40 in Rechnung. Die Gläubigerin verlangte, die Kosten auf die bereits bezahlten Kostenvorschüsse zu beschränken. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess den Rekurs teilweise gut und setzte höhere Kosten fest. Dagegen erhebt die Eidgenössische Steuerverwaltung Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung ab und bestätigt die Kostenfestsetzung der Vorinstanz.
Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Betreibungsamtes, in welcher Höhe ein Kostenvorschuss verlangt wird. Der Gläubiger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm nur Kosten bis zur Höhe des geleisteten Vorschusses auferlegt werden. Ein Ermessensmissbrauch liegt nur vor, wenn sachfremde Kriterien berücksichtigt oder rechtserhebliche Umstände missachtet werden, was hier nicht der Fall ist.
Im konkreten Fall pfändete das Betreibungsamt aufgrund der Nichtleistung von Abschlagszahlungen gemäss Art. 123 Abs. 5 SchKG plötzlich weitere Kleidungsstücke und nahm diese in Gewahrsam. Angesichts des namhaften Schätzwerts der gepfändeten Objekte von Fr. 108'366.- gegenüber den Forderungen von Fr. 79'000.- durfte das Amt die voraussichtlichen Kosten als verhältnismässig einstufen und auf einen zusätzlichen Kostenvorschuss verzichten. Die bloss angedrohte Konkurseröffnung entbindet das Betreibungsamt nicht von seiner Pflicht, eine sich aufdrängende Pfändung nach Art. 123 Abs. 5 SchKG vorzunehmen. Da keine sachwidrigen Erwägungen vorliegen, bleibt die Gläubigerin auf den tatsächlichen Kosten sitzen, auch wenn diese die ursprünglich bezahlten Vorschüsse übersteigen.
Regeste
Art. 68 Abs. 1 SchKG; Leistung eines Kostenvorschusses. Es steht im pflichtgemässen Ermessen des Betreibungsamtes, in welcher Höhe es einen Kostenvorschuss für eine Betreibungshandlung einverlangt. Der Gläubiger hat keinen Anspruch, lediglich Kosten in der Höhe der Kostenvorschüsse tragen zu müssen (E. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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