Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 42 VStG

Bundesverwaltungsgericht

Aktiengesellschaft bestreitet Verrechnungssteuer nicht: Rechtsvorschlag zu Recht aufgehoben, kein Anspruch auf Stundung (Art. 42 VStG)

Datum
06.08.2026
Geschäftsnummer
A-8330/2025
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 29 BV Art. 68 SchKG Art. 4 VStG Art. 10 VStG Art. 13 VStG Art. 16 VStG Art. 34 VStG Art. 38 VStG Art. 41 VStG Art. 42 VStG Art. 45 VStG

Zusammenfassung

Eine Aktiengesellschaft deklarierte eine Dividendenausschüttung an ihren Alleinaktionär in Höhe von CHF 900'000, woraufhin die Eidgenössische Steuerverwaltung Verrechnungssteuer von CHF 315'000 erhob. Nach erfolgloser Mahnung und mehrfacher Fristverlängerung leitete die Behörde eine Betreibung ein, gegen welche die Gesellschaft Rechtsvorschlag erhob. Die Steuerbehörde hob den Rechtsvorschlag auf und wies das Gesuch um Stundung oder Ratenzahlung ab. Dagegen erhob die Gesellschaft Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheids und Gewährung einer Zahlungserleichterung sowie hilfsweise Rückweisung der Sache. Sie rügte insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen fehlender Anhörung vor der Ablehnung der Zahlungserleichterung und mangelhafter Begründung des Entscheids.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist, und bestätigt den Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Das Gericht tritt auf das Begehren um Gewährung einer Stundung oder Ratenzahlung nicht ein, da es sich dabei um einfaches Verwaltungshandeln im Rahmen des Bezugsverfahrens handelt, das keiner justizmässigen Überprüfung unterliegt und für welches das Bundesverwaltungsgericht sachlich nicht zuständig ist. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt das Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 8. Mai 2025 Gelegenheit hatte, sich zum Entscheid vom 31. März 2025 zu äussern und dies auch getan hat; diese Eingabe erfüllte die Anforderungen an eine schriftliche Einsprache gemäss Art. 42 Abs. 2 VStG. Eine erneute Anhörung vor Erlass des abschlägigen Einspracheentscheids war nicht erforderlich, da die Vorinstanz keine materielle Änderung vornahm und die Präzisierung der Verzugszinssätze lediglich der geltenden Verordnung entsprach. Auch die Begründungspflicht wurde erfüllt, da die Vorinstanz die Tatsachen und Rechtsgrundlagen für die Steuerforderung und die Beseitigung des Rechtsvorschlags hinreichend dargelegt hat. Materiell hat die Beschwerdeführerin die Richtigkeit der Verrechnungssteuerschuld von CHF 315'000 und der akzessorischen Verzugszinsen nicht bestritten, und offensichtliche Fehler bei der Beseitigung des Rechtsvorschlags sind nicht ersichtlich. Die Verpflichtung zur Tragung der Betreibungskosten ergibt sich direkt aus Art. 68 Abs. 2 SchKG und bedurfte keiner gesonderten Anhörung. Die Verfahrenskosten von CHF 5'000 werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt, eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide