Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 48 UVV

Bundesgericht

Suizid bei verminderter Urteilsfähigkeit: Kein Versicherungsanspruch, da Art. 48 UVV gesetzeskonform ist (Art. 37 Abs. 1 UVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 129 V 95 · ATF 129 V 95 · DTF 129 V 95
Datum
24.12.2002
Geschäftsnummer
BGE 129 V 95
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 182 BV Art. 37 UVG Art. 48 UVV Art. 16 ZGB

Zusammenfassung

Die Erben eines 1948 geborenen Selbstständigerwerbenden streiten mit der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft über Hinterlassenenrenten nach dem Tod des Versicherten durch Suizid. Der Verstorbene litt an einer reaktiven Depression und nahm sich im August 2000 das Leben, nachdem er zuvor bereits einen Suizidversuch unternommen hatte. Die Versicherung lehnte Leistungen ab, weil der Versicherte zum Zeitpunkt der Tat nicht vollständig urteilsunfähig gewesen sei. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde der Ehefrau und Kinder gegen diesen Entscheid ab.

Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Erben ab und bestätigt die Gesetzmässigkeit von Art. 48 UVV. Die Beschwerdeführer machten geltend, dass die Verordnung gesetzwidrig sei, da sie Leistungen beim Suizid ausschliesslich bei vollständiger Urteilsunfähigkeit gewähre, während bei verminderter Urteilsfähigkeit kein Vorsatz vorliege und somit eine Leistungskürzung wie bei grober Fahrlässigkeit erfolgen müsste.

Das Gericht hält fest, dass Art. 48 UVV als selbstständige Vollziehungsverordnung auf Grund der verfassungsrechtlichen Kompetenz des Bundesrates erlassen wurde. Bei der Prüfung der Gesetzmässigkeit ist die historische Auslegung von Art. 37 Abs. 1 UVG massgebend. Die Entstehungsgeschichte zeigt, dass der Gesetzgeber bewusst nur den im Zustand vollständiger Unzurechnungsfähigkeit begangenen Suizid einem Unfall gleichstellen wollte. Ein parlamentarischer Minderheitsantrag, auch bei verminderter Urteilsfähigkeit zumindest halbe Geldleistungen zu gewähren, wurde aus ethischen Gründen abgelehnt. Dieses qualifizierte Schweigen bedeutet, dass alle nicht in vollständiger Urteilsunfähigkeit begangenen Selbsttötungen unter den Ausschlusstatbestand der absichtlichen Selbstschädigung fallen sollen.

Zwar ersetzte der Verordnungsgeber den strafrechtlichen Begriff der Unzurechnungsfähigkeit durch den zivilrechtlichen Begriff der Urteilsunfähigkeit gemäss Art. 16 ZGB, doch präzisierte er damit lediglich die gesetzgeberische Intention. Eine richterliche Rechtsfortbildung, die bei verminderter Urteilsfähigkeit Leistungsansprüche schaffen würde, wäre unzulässig, da dies grundlegende sozialpolitische Wertentscheidungen und finanzielle Konsequenzen voraussetzte, die allein Sache des Gesetzgebers sind. Die Bestimmung von Art. 48 UVV erweist sich daher als gesetzeskonform.

Regeste

Art. 6 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1 UVG; Art. 48 UVV: Leistungsansprüche bei Suizid und Suizidversuchen. Soweit Art. 48 UVV die Leistungsansprüche bei Suizid oder Suizidversuch an die Voraussetzung der vollständig aufgehobenen Urteilsfähigkeit des Suizidenten im Zeitpunkt der Tat knüpft, erweist sich diese Bestimmung bei einer an der Entstehungsgeschichte von Art. 37 Abs. 1 UVG orientierten Auslegung als gesetzeskonform. Regeste Art. 6 al. 1, art. 37 al. 1 LAA; art. 48 OLAA: Droit aux prestations en cas de suicide ou de tentative de suicide. Dans la mesure où l'art. 48 OLAA conditionne le droit aux prestations en cas de suicide ou de tentative de suicide à l'incapacité totale de l'assuré, au moment des faits, de se comporter raisonnablement, cette disposition se révèle conforme à la loi interprétée au regard de la genèse de l'art. 37 al. 1 LAA. Regesto Art. 6 cpv. 1, art. 37 cpv. 1 LAINF; art. 48 OAINF: Diritto a prestazioni in caso di suicidio e di tentato suicidio. Nella misura in cui l'art. 48 OAINF condiziona il diritto alle prestazioni in caso di suicidio o di tentato suicidio alla totale incapacità di agire ragionevolmente al momento dell'azione, essa norma, alla luce della genesi dell'art. 37 cpv. 1 LAINF, si rivela conforme alla legge.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide