Rückdatierung von Verträgen für Buchhaltung: Falschbeurkundung auch ohne gesetzliche Buchführungspflicht (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 129 IV 130 · ATF 129 IV 130 · DTF 129 IV 130
- Datum
- 28.01.2003
- Geschäftsnummer
- BGE 129 IV 130
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Revisor erstellte im Sommer 1995 Kaufverträge und Abtretungsvereinbarungen zwischen einer Einzelfirma, einer Aktiengesellschaft und Privatpersonen und datierte diese Dokumente auf das Jahr 1994 zurück. Die rückdatierten Verträge dienten als Belege für die kaufmännische Buchhaltung der Unternehmen, obwohl die Einzelfirma nicht gesetzlich zur Buchführung verpflichtet war. Ziel der Rückdatierung war es, Vermögenswerte vor einem drohenden Konkurs auszusondern und Anfechtungen im späteren Konkursverfahren zu verhindern. Das kantonale Gericht verurteilte den Revisor wegen mehrfacher Urkundenfälschung zu einer bedingten Gefängnisstrafe. Der Verurteilte erhob Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Argument, die rückdatierten Verträge seien keine strafrechtlichen Urkunden und die Buchhaltung sei durch die rein buchhalterische Verrechnung nicht verfälscht worden.
Das Bundesgericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde ab und bestätigte die Verurteilung wegen Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Die kaufmännische Buchhaltung besitzt unabhängig von einer gesetzlichen Buchführungspflicht Urkundencharakter, sofern sie freiwillig nach den Zielen von Art. 957 OR geführt wird und ein genaues Bild der wirtschaftlichen Lage vermittelt. Wer Geschäftsvorgänge rückdatiert, deren Belege für die kaufmännische Buchhaltung bestimmt sind, begeht bereits mit der Rückdatierung eine Falschbeurkundung, wenn dadurch das von der Buchführung zu vermittelnde Bild verfälscht wird.
Im konkreten Fall führte die Einzelfirma D. freiwillig eine kaufmännische Buchhaltung nach Art. 957 OR, was ihr Urkundencharakter verlieh. Der Beschwerdeführer hatte Verträge über Aktienübertragungen und Forderungsabtretungen im Sommer 1995 erstellt und auf Daten im Jahr 1994 rückdatiert, um die Bilanz zum Stichtag 31. Dezember 1994 falsch darzustellen und einen bevorstehenden Konkurs zu verschleiern. Da die Transaktionen keinen vertretbaren wirtschaftlichen Zweck verfolgten, sondern rechtswidrige Ziele wie die Gläubigerbenachteiligung, handelte es sich um unwahre Urkunden. Die Rückdatierung verfälschte das Bild der Buchhaltung, da nicht die am Stichtag bestehenden Verhältnisse ausgewiesen wurden. Für weitere Einzelheiten zur Deliktsmehrheit verwies das Gericht gestützt auf Art. 36a Abs. 3 OG auf die Vorinstanz.
Regeste
Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 110 Ziff. 5 StGB; Art. 957 ff. OR; Rückdatieren von buchhalterischen Geschäftsvorgängen, Falschbeurkundung. Der kaufmännischen Buchhaltung kommt ungeachtet einer fehlenden gesetzlichen Buchführungspflicht Urkundencharakter zu (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.2). Wer Geschäftsvorgänge rückdatiert, deren Belege für die kaufmännische Buchhaltung bestimmt sind, begeht bereits mit der Rückdatierung eine Falschbeurkundung, wenn die Buchung das von der kaufmännischen Buchführung zu vermittelnde Bild verfälscht (E. 2.3 und 3). Regeste Art. 251 ch. 1 al. 1 et art. 110 ch. 5 CP; art. 957 ss CO; pièce comptable antidatée, faux (intellectuel) dans les titres. La comptabilité commerciale a le caractère d'un titre même en l'absence d'obligation légale de tenir une comptabilité (confirmation de la jurisprudence; consid. 2.2). Celui qui antidate des documents destinés à la comptabilité commerciale commet un faux intellectuel dans les titres du seul fait de les avoir antidatés si cela fausse l'image de la comptabilité commerciale (consid. 2.3 et 3). Regesto Art. 251 n. 1 cpv. 1 e art. 110 n. 5 CP; art. 957 segg. CO; retrodatazione di operazioni contabili relative alla gestione, falsità ideologica in documenti. La contabilità commerciale assume carattere di documento anche in assenza di un obbligo legale di tenere la contabilità (conferma della giurisprudenza; consid. 2.2). Chi retrodata operazioni di gestione, i cui giustificativi sono destinati alla contabilità, commette falsità ideologica in documenti già al momento della retrodatazione, se l'allibramento falsifica l'immagine della contabilità commerciale (consid. 2.3 e 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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