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Justizze. Art. 9 BV

Bundesgericht

Selbstständiger Steueranwalt bestreitet Unterhalt: Willkür bei Einkommensberechnung wegen Drittleistungen, Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen (Art. 9 BV)

Datum
30.04.2025
Geschäftsnummer
5A_301/2024
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 9 BV Art. 957 OR Art. 52 ZPO Art. 296 ZPO

Zusammenfassung

Ein selbstständiger Steueranwalt und Vater zweier Kinder (geboren 2006 und 2008) beschwert sich gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich im Eheschutzverfahren. Das Obergericht hatte den Kindes- und Ehegattenunterhalt neu festgelegt und dabei das Einkommen des Vaters unter anderem aufgrund von Aufwendungen für Drittleistungen korrigiert. Der Vater rügt vor Bundesgericht insbesondere die willkürliche Berücksichtigung dieser Drittleistungen in seiner kaufmännischen Buchführung sowie die Beweislastverteilung bezüglich der letzten gemeinsamen Lebenshaltung der Eheleute.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Sache zur erneuten Festlegung des Kindes- und Ehegattenunterhalts sowie der Kosten des kantonalen Verfahrens an das Obergericht zurück.

Hinsichtlich der Einkommensberechnung stellt das Bundesgericht eine Willkür nach Art. 9 BV fest. Das Obergericht hatte zwar der kaufmännischen Buchführung des selbstständigen Steueranwalts gemäss Art. 957 ff. OR eine Wahrheitsgarantie zugesprochen, gleichzeitig aber Aufwendungen für Drittleistungen pauschal als nicht geschäftsmässig begründet ausgeschlossen, ohne den Beschwerdeführer gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 52 Abs. 1 ZPO zur Substanziierung aufzufordern oder die Buchhaltung in diesem Punkt durch die Gegenseite begründet in Zweifel gezogen zu sehen. Da diese Aufwendungen rund ein Viertel des massgebenden Einkommens ausmachen, ist der Fehler geeignet, die Unterhaltspflicht wesentlich zu beeinflussen. Die Vorinstanz legte zudem fälschlicherweise die Beweislast für die letzte gemeinsame Lebenshaltung dem Beschwerdeführer auf, ohne dass dieser hinreichend substantiierte Rügen bezüglich der Untersuchungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO erhoben hätte; diese Rügen bleiben daher unberücksichtigt.

Da die Berechnung des Einkommens für 2022 qualifiziert fehlerhaft ist und dies die Folgejahre betrifft, ist die Sache gestützt auf Art. 107 Abs. 2 BGG zur Neuberechnung zurückzuweisen. Die Rückweisung zu neuem Entscheid mit offenem Ausgang gilt als Obsiegen des Beschwerdeführers, weshalb ihm die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- erlassen werden und die Beschwerdegegnerin ihn mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen hat (Art. 66 Abs. 1, Art. 67, Art. 68 Abs. 1 und 5 BGG).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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