Fassadenisoleur fordert Nachzahlung Ferienlohn: Schriftliche Abgeltungsvereinbarung fehlt, kein Rechtsmissbrauch (Art. 329d OR, Art. 2 Abs. 2 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 129 III 493 · ATF 129 III 493 · DTF 129 III 493
- Datum
- 25.06.2003
- Geschäftsnummer
- BGE 129 III 493
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein seit 1977 als Fassadenisoleur tätiger Arbeitnehmer kündigt sein Arbeitsverhältnis Ende 1997 und verlangt im Februar 1998 von seinem Arbeitgeber die Nachzahlung einer Ferien- und Feiertagsentschädigung für den Zeitraum von 1993 bis 1997 sowie zu viel abgezogene Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Der Kläger war teilweise im Stunden- und teilweise im Leistungslohn angestellt; erst 1996 wurde ein schriftlicher Vertrag geschlossen, der einen Stundenlohn zuzüglich 11,5% Ferienentschädigung vorsah. Das Kantonsgericht Schwyz verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung von rund 35'828 Franken nebst Zins, worauf dieser eidgenössische Berufung einreicht und geltend macht, die Forderung sei rechtsmissbräuchlich, da der Kläger während der gesamten Beschäftigungsdauer gewusst habe, dass die Ferienentschädigung im Leistungslohn inbegriffen sei.
Das Bundesgericht weist die eidgenössische Berufung des Arbeitgebers ab und bestätigt die Verurteilung zur Nachzahlung des Ferienlohnes. Die formellen Voraussetzungen für eine rechtswirksame Abgeltung des Ferienlohnanspruchs mit dem laufenden Lohn waren nicht erfüllt, da weder der schriftliche Arbeitsvertrag von 1997 noch die periodischen Lohnabrechnungen eindeutig auswiesen, welcher Betrag als Feriengeld entrichtet wurde. Gemäss Art. 329d Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber den vollen Ferienlohn zu entrichten, wobei diese Bestimmung relativ zwingend ist (Art. 362 Abs. 1 OR) und Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer schlechter stellen, nichtig sind (Art. 362 Abs. 2 OR). Zudem bestimmt Art. 329d Abs. 2 OR absolut zwingend (Art. 361 OR), dass Ferien während des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen abgegolten werden dürfen. Eine Ausnahme für unregelmässige Beschäftigungen setzt voraus, dass der Ferienlohnanteil sowohl im Vertrag wie auch auf jeder Lohnabrechnung klar ersichtlich ist; bei einem schriftlichen Vertrag ist eine schriftliche Fixierung unerlässlich, was hier fehlte (Art. 320 Abs. 1 OR).
Die Einwendung des Rechtsmissbrauchs gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB wird ebenfalls verworfen. Es liegen keine besonderen Umstände vor, die die Geltendmachung der Ungültigkeit der Abgeltungsvereinbarung als missbräuchlich erscheinen lassen würden. Der Arbeitgeber behauptet nicht, der Vorschlag zur Abgeltung stamme vom Kläger selbst. Die Forderung erfolgte nur wenig mehr als einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sodass kein ungerechtfertigter Nachteil für den Arbeitgeber entstanden ist. Dass der Kläger die Ferien während der zwanzigjährigen Tätigkeit tatsächlich bezogen hat, ändert nichts an der Nachzahlungspflicht, wenn die formellen Voraussetzungen für eine gültige Abgeltung nicht eingehalten wurden.
Offengelassen wird, ob an der ausnahmsweisen Möglichkeit einer Abgeltung des Ferienlohnanspruchs mit dem laufenden Lohn bei unregelmässigen Beschäftigungen grundsätzlich festzuhalten ist.
Regeste
Art. 329d OR; Art. 2 Abs. 2 ZGB. Abgeltung des Ferienlohnanspruchs mit dem laufenden Lohn; Rechtsmissbrauchsverbot. Formelle Voraussetzungen für eine rechtswirksame Abgeltung des Ferienlohnanspruchs. Offen gelassen, ob an der ausnahmsweisen Möglichkeit einer Abgeltung des Ferienlohnanspruchs mit dem laufenden Lohn grundsätzlich festzuhalten ist (E. 3). Verneinung der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung von Ferienlohnansprüchen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im konkreten Fall (E. 5). Regeste Art. 329d CO; art. 2 al. 2 CC. Remplacement du salaire afférent aux vacances par le salaire courant; interdiction de l'abus de droit. Conditions formelles pour que la prétention au salaire afférent aux vacances soit valablement prise en compte. Le point de savoir si doit être maintenue par principe la possibilité exceptionnelle d'inclure le salaire afférent aux vacances dans le salaire courant souffre de rester indécis (consid. 3). Existence d'un abus de droit à faire valoir des prétentions au salaire des vacances après la fin des rapports de travail niée en l'espèce (consid. 5). Regesto Art. 329d CO; art. 2 cpv. 2 CC. Compensazione dell'indennità per vacanze con il salario corrente; divieto dell'abuso di diritto. Condizioni formali per poter ammettere la compensazione dell'indennità per vacanze. Nella fattispecie può rimanere indecisa la questione di sapere se, di principio, la possibilità di compensare - a titolo eccezionale - l'indennità per vacanze con il salario corrente debba essere salvaguardata oppure no (consid. 3). In concreto, nella richiesta volta al versamento dell'indennità per vacanze dopo la fine del rapporto di lavoro, non si ravvedono gli estremi dell'abuso di diritto (consid. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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