Führerausweisentzug nach Verurteilung wegen selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit: Warnungsentzug mangels Verschuldens unzulässig, Sache zur Prüfung eines Sicherungsentzugs zurückgewiesen (Art. 16 SVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 129 II 92 · ATF 129 II 92 · DTF 129 II 92
- Datum
- 03.10.2002
- Geschäftsnummer
- BGE 129 II 92
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Motorfahrzeuglenker kollidierte beim Rückwärtsfahren mit einem parkierten Fahrzeug, wobei er einen Blutalkoholgehalt von mindestens 2,69 Promille aufwies. Er wurde rechtskräftig wegen Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit gemäss Art. 263 Abs. 1 StGB sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Die kantonale Behörde entzog ihm daraufhin den Führerausweis als Warnungsentzug für zwölf Monate. Der Betroffene erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entzug.
Das Bundesgericht hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug erfüllt sind.
Der Warnungsentzug setzt gemäss Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG sowie Art. 31 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 VZV zwingend eine schuldhaft begangene Verkehrsregelverletzung voraus, da die Massnahme erzieherischen Charakter hat und nur wirkt, wenn dem Lenker ein Verschulden vorgeworfen werden kann. Im vorliegenden Fall erfolgte die Verurteilung ausschliesslich wegen einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit nach Art. 263 Abs. 1 StGB, nicht jedoch wegen einer verschuldeten Verkehrsregelverletzung oder Fahrens in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 12 StGB. Da keine verschuldete Verkehrsregelverletzung nachgewiesen ist, scheidet ein Warnungsentzug aus. Allenfalls kommt ein Sicherungsentzug in Betracht, dessen Voraussetzungen die Vorinstanz noch abzuklären hat.
Die Entscheidung ist bedeutsam, weil sie klärt, dass eine Verurteilung nach Art. 263 Abs. 1 StGB allein keinen Warnungsentzug rechtfertigt, sondern höchstens einen Sicherungsentzug begründen kann.
Regeste
Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 31 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 VZV, Art. 12 und 263 StGB; Führerausweisentzug, Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit. Die Anordnung eines Warnungsentzugs setzt - abgesehen vom Tatbestand der Verwendung eines Motorfahrzeugs zur Begehung eines Verbrechens oder mehrfacher vorsätzlicher Vergehen (Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG) - eine schuldhaft begangene Verkehrsregelverletzung voraus (E. 2.1). Diese Voraussetzung ist bei der Verurteilung eines Täters wegen Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit nicht gegeben. Allenfalls kommt ein Sicherungsentzug in Betracht (E. 2.2). Regeste Art. 16 al. 2 et 3 LCR, art. 31 al. 1 et art. 33 al. 2 OAC, art. 12 et 263 CP; retrait du permis de conduire, acte commis en état d'irresponsabilité fautive. Le retrait d'admonestation du permis de conduire présuppose - sauf en cas d'utilisation d'un véhicule automobile pour commettre un crime ou, à plusieurs reprises, des délits intentionnels (art. 16 al. 3 let. f LCR) - une violation fautive des règles de la circulation (consid. 2.1). Cette condition fait défaut dans le cas d'une condamnation pour un acte commis en état d'irresponsabilité fautive. En pareil cas, seul le retrait de sécurité entre en considération (consid. 2.2). Regesto Art. 16 cpv. 2 e 3 LCStr, art. 31 cpv. 1 e art. 33 cpv. 2 OAC, art. 12 e 263 CP; revoca della licenza di condurre, atto commesso in stato di irresponsabilità colposa. La revoca a scopo di ammonimento della licenza di condurre presuppone - eccetto il caso di utilizzo di un veicolo a motore per commettere un crimine o, ripetutamente, delitti intenzionali (art. 16 cpv. 3 lett. f LCStr) - una violazione colposa delle norme della circolazione (consid. 2.1). Questa condizione non è adempiuta in caso di condanna per un atto commesso in stato di irresponsabilità colposa. In simili casi entra in considerazione unicamente la revoca a scopo di sicurezza (consid. 2.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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