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Justizze. Art. 33 VZV

Bundesgericht

Führerausweisentzug wegen Rechtsüberholens: Berufliche Angewiesenheit auf Fahrzeug zum Zeitpunkt der Entscheids zu berücksichtigen (Art. 33 Abs. 2 VZV)

BGE / ATF / DTF
BGE 128 II 285 · ATF 128 II 285 · DTF 128 II 285
Datum
05.09.2002
Geschäftsnummer
BGE 128 II 285
Abteilung
CH_BGE_004
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 16 SVG Art. 63 StGB Art. 33 VZV

Zusammenfassung

Ein Automobilist wurde wegen verbotenen Rechtsüberholens auf der Autobahn A1 mit einem Führerausweisentzug von zwei Monaten sanktioniert. Die Vorinstanz lehnte eine Berücksichtigung seiner beruflichen Notwendigkeit ab, da er erst nach Begehung der Tat eine neue Stelle angetreten hatte, für die er zwingend ein Fahrzeug benötigte. Der Betroffene machte geltend, dass für die Bemessung der Sanktion seine aktuelle berufliche Situation zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung massgebend sei und nicht jene zum Zeitpunkt des Verstosses.

Das Bundesgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und reduziert den Führerausweisentzug auf einen Monat.

Der Beschwerdeführer hatte am 1. September 1999 auf der dreispurigen Autobahn A1 rechts überholt, indem er von der mittleren Spur auf die ausschliesslich für die Abzweigung bestimmte rechte Spur wechselte, Fahrzeuge überholte und wieder einschwenkte. Dies erfüllt die Voraussetzungen des verbotenen Rechtsüberholens gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG, was objektiv schwer wiegt und einen Warnungsentzug zwingend macht. Die Vorinstanz ging von einem schweren Verschulden aus und reduzierte die Einsatzmassnahme von drei Monaten aufgrund des ungetrübten Leumunds auf zwei Monate, verneinte aber eine weitere Reduktion wegen beruflicher Angewiesenheit.

Das Bundesgericht stellt klar, dass bei der Prüfung der Massnahmeempfindlichkeit gemäss Art. 33 Abs. 2 VZV die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Massnahme massgebend sind, nicht jene zum Zeitpunkt des Verstosses. Da das Verfahren sich verzögern kann, darf dies dem Betroffenen nicht zum Nachteil gereichen; er muss nicht auf einen Stellenwechsel verzichten. Analog zu strafrechtlichen Grundsätzen gemäss Art. 63 StGB ist auf die Strafempfindlichkeit im Zeitpunkt des Urteils abzustellen. Der Beschwerdeführer trat am 1. Oktober 2001 eine neue Stelle an, bei der er für Kontrollen in Industriebetrieben Mess- und Hilfsmittel transportieren muss, was nur mit einem Personenwagen möglich ist. Diese vermehrte berufliche Angewiesenheit war von der Vorinstanz zu Unrecht unberücksichtigt geblieben. Gemäss Praxis rechtfertigt dies bei einer Entzugsdauer von zwei bis vier Monaten einen weiteren Abzug von einem Monat, sodass insgesamt ein Entzug von einem Monat angemessen ist.

Regeste

Art. 33 Abs. 2 VZV; Warnungsentzug des Führerausweises; Berücksichtigung der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Bei der Bemessung der Entzugsdauer ist die berufliche Angewiesenheit des Betroffenen auf ein Motorfahrzeug zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Anordnung des Entzuges (E. 2). Regeste Art. 33 al. 2 OAC; retrait d'admonestation du permis de conduire; nécessité professionnelle de conduire un véhicule à moteur. Pour fixer la durée du retrait, il faut tenir compte du besoin professionnel de conduire de l'intéressé. Sont déterminantes les circonstances existant au moment du prononcé du retrait (consid. 2). Regesto Art. 33 cpv. 2 OAC; revoca a scopo di ammonimento della licenza di condurre; necessità professionale di condurre un veicolo a motore. Per fissare la durata della revoca, occorre riferirsi alle necessità professionali di condurre dell'interessato. Sono determinanti le circostanze esistenti al momento della decisione di revoca (consid. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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